Rechtsprechung / Dienstrecht
Ausgewählte Fälle
Die Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Rücknahme einer Ernennung als Beamtin auf Widerruf bei arglistiger Täuschung
Eine Tätigkeit für ein Magazin, das nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden erwiesen rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet ist nicht mit einer Berufung ins Beamtenverhältnis vereinbar. Die Dienstbehörde darf für die Beurteilung eines solchen Magazins als rechtsextrem und Verfassungsfeindlich, auf die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zurückgreifen und muss keine eigene Prüfung vornehmen. Eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Einstellung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Polizeipräsident ist kein politischer Beamter - Lebenszeitprinzip geht vor
Die Einstufung der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte stellt einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip dar, der nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt ist. Weder ihr Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte rechtfertigen die Einstufung als „politisches“ Amt.
Mehrarbeit: innerhalb eines Jahres abfeiern, danach ausbezahlen
Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um.
Schmerzensgeld wegen "Mobbings"
Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht umfasst auch Ersatz für immaterielle Schäden.
Die Prüfung der als "Mobbing" bezeichneten Zusammenfassung einer aus Einzelhandlungen bestehenden systematischen Verletzung der Fürsorgepflicht macht eine Gesamtbetrachtung der Einzelakte erforderlich.
Keine Nebentätigkeit bei langer Erkrankung
Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Anse-hen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr neh-me es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderwei-tige Tätigkeiten aufwendet.
Arbeitszeit oder Pause? Freizeitausgleich bei „Pausen in Bereithaltung“
Ruhepausen, in denen der Beamte Einsatzkleidung tragen, die Dienstwaffe mit sich führen und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen muss, sind als Arbeitszeit zu bewerten.
Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein Dienstunfall
Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Leh-rerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat.
Charakterliche Eignung für den Polizeidienst – Rückschlüsse an Hand einer Tätowierung
Aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung einer Tätowierung können sich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeidienst ergeben – auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht.
Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland
Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend "Königreich Bayern" angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) "Stand 1913" bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Berücksichtigung von Einsatzzeiten inklusive Ruhezeiten als Arbeitszeit
Die Berücksichtigung von Ruhezeiten im Rahmen von Einsatzzeiten kann uneingeschränkt nur erfolgen, wenn der Dienstherr den Beamten während solcher Zeiten keine Einschränkungen auferlegt, wie sie sich aus dem "sich bereit-Halten" ergeben; er muss sie wirklich "in Ruhe lassen".
Späterer Beginn der altersbedingten Stundenreduzierung für Lehrkräfte
Ein Normenkontrollantrag einer Lehrerin gegen die Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung schulischer Lehrkräfte von 60 auf 62 Jahre bleibt erfolglos.
Schadensersatzanspruch wegen Unfalls mit privatem Auto auf Autobahnraststätte nach Aufsuchen einer Toilette
Bei einem Verkehrsunfall eines Beamten während einer Dienstreise mit seinem Privatfahrzeug nach dem Toilettengang auf einer Autobahnraststätte hat er Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Dienstherrn.
Grundschulrektorin scheitert mit Klage auf Entlastung und Freizeitausgleich
Bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen handelt es um eine Entscheidung im Organisationsermessens des Dienstherrn, die nicht einklagbar ist.
Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe
Tritte gegen einen Tatverdächtigen, der bereits fixiert und zu Boden gebracht ist, rechtfertigen es, einen Polizeivollzugsbeamten auf Probe noch während seiner regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis
Wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien
Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Tätowierungsverbot an sichtbaren Stellen für Bayerische Polizeivollzugsbeamte
Mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 Bayrischen Beamtengesetz (BayBG) im Jahr 2018 hat der bayerische Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen, dass sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-)Uniform sichtbaren Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen.
Einstweiliger Rechtschutz darf nicht kategorisch versagt werden
Hier: bei Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetz
Eine kategorische Versagung einstweiligen Rechtschutzes bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ist verfassungswidrig.
Entlassung eines Beamten wegen falscher Angaben zum Nebenjob
Ein Polizeibeamter, der ein eigenes Gewerbe im Wellnessbereich betreibt und falsche Angaben zu diesem Nebenjob macht, verstößt gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das Verwaltungsgericht Trier hat ihn deshalb aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich wegen falscher Angaben zu einer Nebentätigkeit eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt
Folgenabwägung Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Bundesrepublik Deutschland wird es bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für sechs Monate, untersagt, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Anordnung vom 2. Dezember 2019 untersuchen zu lassen.
Kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung wegen einer Disziplinarmaßnahme
Nach dem Berliner Landesrecht (§ 75a Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG BE) hat ein Beamter keinen Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde, wenn zum Jubiläumszeitpunkt gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt wird, in dem später eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt wird.
Homeoffice wider Willen
Der Anspruch von Beamten und Beamtinnen auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Homeoffice zu leisten.
Behindertengerechte Aufstiegsbedingungen
Bei schwerbehinderten und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen hindert im Einzelfall eine behinderungsbedingt fehlende Nachtdiensttauglichkeit nicht die Beförderung im Justizvollzugsdienst.