Rechtsprechung / Versorgungsrecht
Ausgewählte Fälle
Die Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im gewerkschaftlichen Ehrenamt als Werbungskosten
Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.
Tätigkeit in privatem Unternehmen und ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Dazu ist nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben.
Widerrufsbeamte und Pensionsansprüche
Ein Widerrufsbeamter erwirbt auch nach mehr als fünf Dienstjahren vor seiner Entlassung keine Pensionsansprüche.
Ruhen von Unfallruhegehalt
Die Ruhensvorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten finden auch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt Anwendung.
Anerkennung eines Verkehrsunfalls eines Polizeibeamten als qualifizierter Dienstunfall
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, durch einen Polizeibeamten, der sich bei der Unfallaufnahme in einem Einsatzfahrzeug befindet, das auf einem an die rechte Fahrspur der Autobahn grenzenden und überwiegend nicht befestigten Randstreifen abgestellt ist, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.
Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bei Teilzeitbeschäftigung
Auch Teilzeitbeamte können nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Ruhegehalt haben. Für die Berechnung der versorgungsrechtlichen Mindestsdienstzeit von fünf Jahren nach § 32 BeamtStG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG von fünf Jahren als Voraussetzung für die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang und nicht nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Zeitguthaben wirken sich nicht auf die Pension aus
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.