Widerrufsbeamte und Pensionsansprüche

Ein Widerrufsbeamter erwirbt auch nach mehr als fünf Dienstjahren vor seiner Entlassung keine Pensionsansprüche.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2021 –  Az. 4 S 3460/20 –

Der Fall

Der Kläger hat als Beamter auf Widerruf sechs Jahre im Vorbereitungsdienst verbracht, die Befähigung zum Lehramt erworben und ist anschließend aus dem Dienst entlassen worden. Er möchte, dass diese Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt wird und ihm eine entsprechende Versorgung ab Erreichung der Altersgrenze ausgezahlt wird.

Die Entscheidung

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.08.2020, mit dem seine auf Feststellung eines unverfallbaren Anspruchs auf Ruhegehalt gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Nach § 18 Abs. 2 LBeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt „mit dem Beginn des Ruhestands“. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht folglich nur dann, wenn das Beamtenverhältnis dadurch endet, dass der Beamte aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand tritt oder versetzt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08), wenn folglich das aktive Beamtenverhältnis unmittelbar in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt wird. Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand und Ruhegehaltsanspruch sind untrennbar miteinander verbunden; weder gibt es einen Anspruch auf Ruhegehalt ohne Ruhestand, noch kann ein Beamter ohne Ansprüche auf Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 12/2020, § 4 BeamtVG Rn. 36 ff.).

Für alle anderen Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses – neben den Sonderfällen eines Verlusts der Beamtenrechte oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen ist dies vor allem die Entlassung (vgl. § 21 BeamtStG) – fehlt es dagegen an gesetzlichen Regelungen, die einen Anspruch auf Ruhegehalt begründeten. In diesen Fällen scheidet der Beamte daher ohne Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere ohne Anspruch auf Ruhegehalt, aus dem Beamtenverhältnis aus.

Ein Eintritt bzw. eine Versetzung in den Ruhestand ist von Gesetzes wegen von vornherein nur vorgesehen für Beamte auf Lebenszeit (§§ 25, 26 BeamtStG), Beamte auf Probe (§ 28 BeamtStG) sowie Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG) und hängt auch für diese Beamtengruppen von bestimmten Voraussetzungen ab.

Für Beamte auf Widerruf bestimmt dagegen § 22 Abs. 4 BeamtStG unter der amtlichen Normüberschrift „Entlassung kraft Gesetzes“, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet; das Landesrecht bestimmt insoweit nichts grundlegend anderes, sondern sieht in § 31 LBG lediglich verfahrensrechtliche Abweichungen, insbesondere das Erfordernis eines deklaratorischen schriftlichen Bescheids im Falle der Entlassung kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 2 LBG), vor. Ein Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind bei einem Widerrufsbeamten gesetzlich nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht möglich.

Auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers endete mit Ablauf des 31.01.2014 durch Entlassung kraft Gesetzes, nachdem der Kläger im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Lehrbefähigung erworben hatte.

Das Fazit

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.08.2020, mit dem seine auf Feststellung eines unverfallbaren Anspruchs auf Ruhegehalt gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Nach § 18 Abs. 2 LBeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt „mit dem Beginn des Ruhestands“. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht folglich nur dann, wenn das Beamtenverhältnis dadurch endet, dass der Beamte aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand tritt oder versetzt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08), wenn folglich das aktive Beamtenverhältnis unmittelbar in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt wird. Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand und Ruhegehaltsanspruch sind untrennbar miteinander verbunden; weder gibt es einen Anspruch auf Ruhegehalt ohne Ruhestand, noch kann ein Beamter ohne Ansprüche auf Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 12/2020, § 4 BeamtVG Rn. 36 ff.).

Für alle anderen Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses – neben den Sonderfällen eines Verlusts der Beamtenrechte oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen ist dies vor allem die Entlassung (vgl. § 21 BeamtStG) – fehlt es dagegen an gesetzlichen Regelungen, die einen Anspruch auf Ruhegehalt begründeten. In diesen Fällen scheidet der Beamte daher ohne Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere ohne Anspruch auf Ruhegehalt, aus dem Beamtenverhältnis aus.

Ein Eintritt bzw. eine Versetzung in den Ruhestand ist von Gesetzes wegen von vornherein nur vorgesehen für Beamte auf Lebenszeit (§§ 25, 26 BeamtStG), Beamte auf Probe (§ 28 BeamtStG) sowie Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG) und hängt auch für diese Beamtengruppen von bestimmten Voraussetzungen ab.

Für Beamte auf Widerruf bestimmt dagegen § 22 Abs. 4 BeamtStG unter der amtlichen Normüberschrift „Entlassung kraft Gesetzes“, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet; das Landesrecht bestimmt insoweit nichts grundlegend anderes, sondern sieht in § 31 LBG lediglich verfahrensrechtliche Abweichungen, insbesondere das Erfordernis eines deklaratorischen schriftlichen Bescheids im Falle der Entlassung kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 2 LBG), vor. Ein Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind bei einem Widerrufsbeamten gesetzlich nicht vorgesehen und damit rechtlich nicht möglich.

Auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Klägers endete mit Ablauf des 31.01.2014 durch Entlassung kraft Gesetzes, nachdem der Kläger im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Lehrbefähigung erworben hatte.

vorgehend: Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen,25. August 2020  Az. 4 K 2912/19

zurück