Begriff

Unter dem Begriff Beamtenversorgung werden üblicherweise die Sonderregelung zur Alterssicherung der Beamten und Richter verstanden. Das Beamtenversorgungsrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts und beinhaltet in der Zusammenschau alle Regelungen, die der Absicherung des Risikos Alter nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Ausscheiden nach Unfällen im Dienst, der Absicherung von Hinterbliebenen etc. dienen.

Sowohl die Beamtenversorgung, als auch die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versorgungssysteme (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) sind jeweils rechtlich eigenständige Systeme mit deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung und den Berechnungsgrundlagen.

Allgemeines

Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen im Alter wird in der Bundesrepublik Deutschland bei allen Dienstherren durch ein für diesen Personenkreis eigenständiges Alterssicherungssystem geregelt. Beim Bund erfolgt die Regelung durch das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), welches ebenfalls für die Richter des Bundes Anwendung findet. Die Versorgung für die Berufssoldaten richtet sich dagegen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das jedoch denselben Grundsätzen folgt.

Mit In-Kraft-Treten der sog. Föderalismusreform vom September 2006 ist jedem Bundesland eine eigene Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten zugefallen, so dass bundesweit mittlerweile 17 unterschiedliche Regelungsbefugnisse bestehen.

Seit der Föderalismusreform im Dienstrecht haben die meisten Länder das bisherige Bunderecht überwiegend inhaltsgleich in Landesrecht überführt oder vollständig eigenständige Gesetze erlassen.

Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind ein Teil der Personalkosten und werden allein vom öffentlichen Dienstherrn und unmittelbar aus dem laufenden Haushalt gezahlt.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Hergebrachte Grundsätze des Art. 33 GG in der Beamtenversorgung

Die im Grundgesetz verankerten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ stellen das rechtliche Fundament für das Beamtenversorgungsrecht dar. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 GG schuldet der Dienstherr dem Beamten in der aktiven Phase und im Ruhestand jeweils eine amtsangemessene Alimentation. Die amtsangemessene Alimentation wird durch die eigenständige Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung gewährleistet. Wegen dieser eigenständigen Sicherungen sind die Beamten nicht in die gesetzlichen Pflichtversicherungssysteme einbezogen. In der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 (BT-Drs. 28/46) heißt es zu Einkommen und Altersversorgung der Beamten: „Die Höhe der Besoldung ist gerade mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten."

Kern der Beamtenversorgung

Die ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, betont, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur solche Regelungen zählen, die bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung das Berufsbeamtentum geprägt haben.

Umfassend wurde durch das Bundesverfassungsgericht in einer maßgeblichen Entscheidung zum Versorgungsänderungsgesetz aus dem Jahr 2005 (2 BvR 1387/02) nochmals die Reichweite der hergebrachten Grundsätze im Beamtenversorgungsrecht bestimmt.

Alimentation

Der Beamte stellt sich mit seiner gesamten Persönlichkeit dem Dienst zur Verfügung, widmet sich ganz dem Öffentlichen Dienst als Lebensberuf und vollzieht auf diese Weise unabhängig die dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zur Gewährleistung einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung, welche einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bildet.

Zur Sicherung seiner dauerhaften Unabhängigkeit wird dem Beamten Besoldung im aktiven Dienst und Versorgung im Ruhestand gewährt, die durch Artikel 33 Absatz 5 GG ebenso geschützt ist wie das Eigentum durch Artikel 14 GG.

Dies beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe und insbesondere auf den unveränderten Bestand von Besoldung und Versorgung. Der Gesetzgeber kann z. B. auf Grund demografischer, wirtschaftlicher oder gesamtgesellschaftlicher Veränderungen systemimmanent Umstellungen vornehmen.

Haushaltssituation alleine keine Rechtfertigung für Eingriffe in die Versorgung

Die Bemühung des Gesetzgebers, Ausgaben zu sparen, ist in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten.

Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentation ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach politischer Dringlichkeit bemessen lässt. Reformmaßnahmen in der Beamtenversorgung allein aus Haushaltsgründen oder fiskalischen Zwängen sind dem Gesetzgeber nicht erlaubt. Ebenso stellt ein Ansteigen der Versorgungsausgaben wegen zurückliegender Personalausweitungen keinen sachlichen Grund für Einschnitte dar.

Mindestversorgung als Regelversorgung rechtswidrig

Aus dem Leistungsgrundsatz des Artikel 33 Absatz 2 GG folgen auch Festlegungen für Artikel 33 Absatz 5 GG. Aus dem Leistungsgrundsatz des Artikel 33 GG und dem Gebot einer amtsangemessenen Alimentierung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums folgt, dass eine Differenzierung der Höhe des Ruhegehaltes nach der Wertigkeit des Amtes erforderlich ist, das vom Beamten zuletzt ausgeübt wurde.

Als absolute Grenze wurde verdeutlicht, dass eine Absenkung des Versorgungsniveaus immer dort endet, wo der hinreichende Abstand zur Mindestversorgung nicht mehr gewährleistet wird. Die Mindestversorgung ist nicht die Regelversorgung. Bliebe die Mindestversorgung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt oder lägen die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern nicht im nennenswerten Umfang über der Mindestversorgung, führte dies zu einer unzulässigen Nivellierung, die die Wertigkeit des Amtes nicht mehr hinreichend berücksichtigt.

Versorgung aus dem letzen Amt als hergebrachter Grundsatz

Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzen Amt ist unverrückbar und ein zentrales Element des Beamtenversorgungsrechts. Damit ist es auf dem Boden der Verfassung nicht zulässig, versorgungsrechtlich Lebenszeitabschnitte zu betrachten oder Durchschnittsentgelte zu bilden.

Sparmaßnahmen durch Reformen in der Beamtenversorgung

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingefügten Vorschriften auf die Beamtenversorgung traf das Bundesverfassungsgericht schließlich eine entscheidenden Feststellung, welche für weitere gesetzgeberische Maßnahmen in der näheren Zukunft präjudizielle Wirkung entfaltet:

Die in der Beamtenversorgung bereits durchgeführten Reformmaßnahmen beinhalten bei Überprüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Beamten eine stärkere Belastung als die Referenzreform der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Vergleich der Beamtenversorgung mit der Rente – relevante Unterschiede

    Grundsätzlich ist ein umfassender Vergleich der Beamtenversorgung einerseits und der Rentenversicherung andererseits wegen der unterschiedlichen Systeme nur schwer möglich. Bei den trotz aller Unterschiede immer wieder angestellten Vergleichen zwischen Beamtenpensionen und Renten wird leider allzu oft - neben vielen weiteren Aspekten - Folgendes übersehen oder offenbar ignoriert:

    • Die Vergleiche beruhen generell auf Bruttoangaben.
    • Versorgungsbezüge werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit noch bis zum Jahr 2040 (Alterseinkünftegesetz) deutlich höher besteuert als Renten.
    • Ruhestandbeamte müssen aus ihren versteuerten Versorgungsbezügen noch die Kosten der beihilfekonformen privaten Krankenversicherung bestreiten.
    • Beamte haben i.d.R. einen vollständigen Erwerbslebenslauf - in die Rentenstatistik fließen aber auch nur vorübergehende oder geringfügige Beschäftigungsverläufe vollständig ein.
    • Beamte haben gegenüber den übrigen Beschäftigungsbereichen ein deutlich höheres durchschnittliches Qualifikationsniveau (etwa 2/3 mit mind. Fachhochschulabschluss); ein höheres Qualifikationsniveau führt zwangsläufig und völlig legitim zu höheren Bezügen und somit auch zu höheren Versorgungsleistungen.
    • Entgegen vergleichbaren tariflich Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erwerben Beamte keine zusätzlichen Altersversorgungsansprüche in Form einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung.
    • Die Beamtenversorgung beruht auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsprinzip und hat zugleich qualitätssichernde Funktion für den öffentlichen Dienst.
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    Publikationen für Beamtinnen und Beamte

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