Rechtsprechung Beamtinnen & Beamte
Die auf den Unterseiten aufgeführten Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Aktuelle Fälle
Corona-Sonderzulage für niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar
Die Corona-Sonderzulage, die gemäß § 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) den Besoldungsempfängern zusteht, stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage dar.
Keine Nebentätigkeit bei langer Erkrankung
Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Anse-hen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr neh-me es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderwei-tige Tätigkeiten aufwendet.
Beihilfefähigkeit und medizinische Notwendigkeit
Aufwendungen für medizinische Behandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgen. Dabei kommt es auch darauf an, dass die wissenschaftliche Anerkennung bereits zum Zeitpunkt der Behandlung bestand.
Arbeitszeit oder Pause? Freizeitausgleich bei „Pausen in Bereithaltung“
Ruhepausen, in denen der Beamte Einsatzkleidung tragen, die Dienstwaffe mit sich führen und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen muss, sind als Arbeitszeit zu bewerten.
Zwei Urteile zur Professorenbesoldung mit unterschiedlichem Ausgang
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Schleswig-Holstein eingeführte Regelung des Landesbesoldungsgesetzes, die eine vollständige Verminderung von vor dem Jahr 2013 gewährten Leistungsbezügen durch die im Zuge der Besoldungsreform vorgenommene Grundgehaltserhöhung ermöglicht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. / Das Bundesverwaltungsgericht hält die zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführte Regelung der Besoldung von Professoren für verfassungswidrig. Daher hat es das anhängige Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein Dienstunfall
Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Leh-rerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat.
Vordienstliche unterhälftige Tätigkeit und die spätere beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung
Eine „hauptberufliche“ Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn musste auch schon vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 LBesG am 01.11.2020 in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sein.
Teilzeit und Erschwerniszulage für Wechseldienst
Die Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV begegnet auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung keinen unionsrechtlichen Bedenken, weil sie an eine vom Arbeitszeitumfang unabhängige Erschwernis anknüpft.
Charakterliche Eignung für den Polizeidienst – Rückschlüsse an Hand einer Tätowierung
Aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung einer Tätowierung können sich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeidienst ergeben – auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht.
Corona-Sonderzahlung nur für aktive Landesbedienstete (Rheinland-Pfalz)
Die Beschränkung der Auszahlung der Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten
Der Dienstherr darf die Reaktivierung, eines zunächst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten nicht solange herausschieben, bis er tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat, es sei denn, es stehen ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen.