Rechtsprechung Beamtinnen & Beamte
Die auf den Unterseiten aufgeführten Urteile sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann der dbb jedoch keine Gewähr übernehmen.
Aktuelle Fälle
Vordienstliche unterhälftige Tätigkeit und die spätere beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung
Eine „hauptberufliche“ Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn musste auch schon vor Inkrafttreten des § 32 Abs. 4 LBesG am 01.11.2020 in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sein.
Teilzeit und Erschwerniszulage für Wechseldienst
Die Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV begegnet auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung keinen unionsrechtlichen Bedenken, weil sie an eine vom Arbeitszeitumfang unabhängige Erschwernis anknüpft.
Charakterliche Eignung für den Polizeidienst – Rückschlüsse an Hand einer Tätowierung
Aus dem konkreten Inhalt und der Ausgestaltung einer Tätowierung können sich berechtigte Zweifel an der charakterlichen Ungeeignetheit eines Bewerbers für den Polizeidienst ergeben – auch dann, wenn die Tätowierung nicht unmittelbar aus Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen besteht.
Corona-Sonderzahlung nur für aktive Landesbedienstete (Rheinland-Pfalz)
Die Beschränkung der Auszahlung der Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten
Der Dienstherr darf die Reaktivierung, eines zunächst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten nicht solange herausschieben, bis er tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat, es sei denn, es stehen ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen.
Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
Umgang mit Zeitguthaben nach Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Ein Anspruch auf Auszahlung eines Zeitguthabens auf einem Lebensarbeitszeitkonto besteht nicht, wenn die Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses selbstverschuldet sind.
Die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung anstatt Freizeitausgleichs kann nicht erfolgen, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Dienstbefreiung bzw. des Freizeitausgleichs in der Person des Beamten liegen und so keine zwingenden dienstlichen Gründe vorliegen.