Grundschulrektorin scheitert mit Klage auf Entlastung und Freizeitausgleich

Bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen handelt es um eine Entscheidung im Organisationsermessens des Dienstherrn, die nicht einklagbar ist.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 24.11.2020 – 3 A 45/18–

Der Fall

Eine teilzeitbeschäftigte Grundschulrektorin, klagte auf eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben sowie auf einen Freizeitausgleich für ihre seit April 2015 geleistete wöchentliche Mehrarbeit im Umfang von 5 Stunden und 20 Minuten pro Woche.

Sie führte eine Arbeitszeitstudie der Universität Göttingen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen an und legte auch eigene Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Danach sei sie insbesondere in ihrer Funktion als Rektorin aufgrund eines stetig zunehmenden Aufgabenpensums dauerhaft über die aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung geschuldete Arbeitszeit von 34,286 Wochenstunden hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden. Bereits im Jahr 2014 hatte sie sich mit einer Überlastungsanzeige an das Niedersächsische Kultusministerium gewandt, die zwar zu einem Gespräch, nicht jedoch zur Verbesserung der Situation geführt habe. Im Oktober 2017 hatte sie sich mit einem Entlastungsantrag an die Landesschulbehörde (Beklagte) gewandt, die über ihren Antrag jedoch nicht entschied, weshalb sie eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

Die Niedersächsische Schulbehörde führte aus, dass seit der genannten Arbeitszeitstudie aus dem Jahr 2016 etwaige Mehrbelastungen der Grundschulen durch diverse Entlastungsmaßnahmen seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums ausgeglichen worden seien. Die Mehrbelastung sei auf die individuelle Arbeitsweise der Rektorin zurückzuführen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage als unzulässig abgewiesen, denn der der Antrag der Klägerin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der ihr gewährten Teilzeit (86%) zu gewähren, sei bereits unzulässig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei auch nicht Aufgabe der Gerichte durch eine etwaige Beweisaufnahme zu ermitteln, von welchen dienstlichen Aufgaben die Klägerin in welchem Umfang entlastet werden müsse, um eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewährleisten. Insofern folge die Kammer einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 nicht. Außerdem fehle es an der Klagebefugnis, denn dazu muss zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehen.

Ein Grundsatz des Beamtenrechts ist, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt hat, sondern "nur" einen Anspruch auf eine seinem statusrechtlichen Amt- in diesem Fall als Grundschulrektorin- entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt hat der Dienstherr eine Einschätzungsprärogative. Zudem handelt es sich bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen um eine Entscheidung des Organisationsermessens des Dienstherrn, die nicht einklagbar ist. Die Klägerin, hat als Beamtin aber die Möglichkeit Anträge zu stellen und Beschwerden zu erheben und so eine Überlastung zu dokumentieren. Eine so dokumentierte Überlastung kann aber nicht unmittelbar gerichtlich überprüft werden, sondern nur, wenn sie der Beamtin zu ihren Lasten vorgehalten werde, etwa im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen befindet das Gericht die Klage auch für unbegründet, weil die Klägerin keine individuelle Überlastung zur Überzeugung des Gerichts geltend gemacht habe.

Auch der begehrte Freizeitausgleich, der im Umfang auf ein ganzes Jahr hinausliefe, steht der Rektorin weder aus nationalem noch aus Unionsrecht zu. Dieser Anspruch setze eine vom Dienstherrn angeordnete Mehrarbeit voraus. Unionsrechtlich scheitere der Anspruch daran, dass die entsprechende EU-Richtlinie auf die Klägerin als Schulleiterin nicht anwendbar sei.

Das Fazit

Beamte und Beamtinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen individuellen Ämterzuschnitt, sondern "nur" einen Anspruch auf eine dem statusrechtlichen Amt- entsprechende Verwendung. Im Hinblick auf das konkrete Amt hat der Dienstherr eine Einschätzungsprärogative. Bei der Entscheidung über die konkrete Art der Entlastung der Schulen handelt es sich um eine Entscheidung im Organisationsermessens des Dienstherrn, die nicht einklagbar ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zudem besteht die Möglichkeit, die Sprungrevision zum BVerwG zu beantragen.

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