Kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung wegen einer Disziplinarmaßnahme

Nach dem Berliner Landesrecht (§ 75a Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG BE) hat ein Beamter keinen Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde, wenn zum Jubiläumszeitpunkt gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt wird, in dem später eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt wird.

BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 2 C 3.19 –

Der Fall

Ein Polizeibeamter klagte auf die Gewährung einer Dienstjubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde für eine 25-jährige Dienstzeit gegen das Land Berlin. Beides wurde ihm verweigert, weil gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen nicht genehmigter Nebentätigkeiten lief. Er hatte unter einem Künstlernamen an Fernsehsendungen, Musikvideos und Wrestling-Veranstaltungen teilgenommen und diese Nebentätigkeiten nicht angezeigt. Der Polizeipräsident in Berlin verhängte deswegen eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro, die bestandskräftig ist. Der Kläger hat das in der Folge ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts mit Zustimmung des Beklagten im Wege der Sprungrevision angegriffen. Er hat vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin sowie den zugrundeliegenden Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums zum Stichtag 1. September 2016 eine Dankurkunde auszuhändigen und die Jubiläumszuwendung von 350 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Entscheidung

Das BVerwG hat die Sprungrevision als zulässig aber in der Sache unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Ehrung durch Gewährung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde hat. Nach dem maßgeblichen Berliner Landesrecht ist sein Anspruch zwar nicht gemäß § 75a Abs. 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG BE), wohl aber gemäß § 75a Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 ausgeschlossen, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Nach § 75a Abs. 1 LBG BE ist Beamtinnen und Beamten, die das 25-jährige Dienstjubiläum erreichen, eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro zu zahlen. Sie entfällt gemäß § 75a Abs. 3 Nr. 3 u. a., wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt. Das gilt auch für die Dankurkunde. Gemäß § 75a Abs. 5 LBG BE ist die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen. Der Kläger hat das Dienstjubiläum am 1. September 2016 erreicht. Damit ist sein Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde nach § 75a Abs. 1 LBG BE entstanden.

Mit der bloßen Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens am Jubiläumstag ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Jubiläumszuwendung und Aushändigung einer Dankurkunde nicht gemäß § 75a Abs. 3 Nr. 3 bzw. Abs. 4 Nr. 3 LBG BE entfallen. Denn danach ist für das Entfallen des Anspruchs erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt "eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt". Das Entfallen des Anspruchs ergibt sich aber aus § 75a Abs. 5 i. V. m. § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG BE.

Demzufolge ist die Entscheidung über die Gewährung bei Beamten, gegen die am Jubiläumstag u.a. disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden, bis zu deren rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen. Daraus folgt, dass die Ansprüche auf die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde entfallen, wenn das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wird. Denn die Entscheidung über die Gewährung muss nach Kriterien erfolgen, die zwar Abs. 5 nicht selbst nennt, die sich aber in den Absätzen zuvor und damit auch in Abs. 3 und 4 finden.

Sinn und Zweck der Regelung für die Aushändigung von Dankurkunden und der Zahlung von Jubiläumszuwendungen ist der Ausdruck der besonderen Wertschätzung gegenüber den betreffenden Personen und die Honorierung der von diesen geleisteten treuen Diensten. In der Einzelbegründung zu dem Gesetzesentwurf zu § 75a Abs. 5 LBG BE heißt es, mit der Regelung solle sichergestellt werden, dass Jubiläumszuwendungen nicht gewährt und Dankurkunden nicht ausgehändigt werden, wenn der Betreffende sich eines Vergehens schuldig gemacht habe, das eine Anerkennung für treue Dienste ausschließe.

Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht betroffen. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Art. 103 Abs. 3 GG steht schon nicht der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegen; diese Norm ist im Verhältnis von Kriminal- und Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar. Die Verhältnismäßigkeit ist auch gegeben. Die Anknüpfung an eine Disziplinarmaßnahme, die für ein im Jubiläumszeitraum begangenes Dienstvergehen verhängt wurde, ist ersichtlich geeignet, die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen, erforderlich und angemessen. Das gilt unabhängig davon, ob die Disziplinarmaßnahme bereits zum Jubiläumszeitpunkt verhängt ist oder ob zu diesem Zeitpunkt das Disziplinarverfahren noch anhängig ist und die Disziplinarmaßnahme erst später verhängt wird.

Das Fazit

Die Regelungen über die Aushändigung von Dankurkunden und der Zahlung von Jubiläumszuwendungen sind der Ausdruck besonderer Wertschätzung gegenüber den betreffenden Personen und die Honorierung der geleisteten treuen Dienste.

Bei Beamten, gegen die am Jubiläumstag disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden, sind diese Honorierungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückzustellen. Folgerichtig entfallen die Ansprüche auf die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde, wenn das Verfahren mit einer Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wird.

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