Entlassung eines Beamten wegen falscher Angaben zum Nebenjob
Ein Polizeibeamter, der ein eigenes Gewerbe im Wellnessbereich betreibt und falsche Angaben zu diesem Nebenjob macht, verstößt gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das Verwaltungsgericht Trier hat ihn deshalb aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich wegen falscher Angaben zu einer Nebentätigkeit eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
Der Fall
Der beklagte Polizist hat im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im folgenden Verwaltungsverfahren falsche Angaben gemacht. Insbesondere gab er gegenüber dem Dienstherrn an, lediglich als „Aushilfe“ im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und verschwieg, dass er tatsächlich ein eigenes Gewerbe im Gesundheits-/Wellnessbereich betrieb. Auch behauptete er wahrheitswidrig, aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin keinerlei Einkünfte zu erzielen. Die für die Tätigkeit als „Aushilfe“ erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nutzte er dazu, seiner ausufernden Nebenbetätigung im eigenen Gewerbebetrieb einen mutmaßlich offiziellen Rahmen zu verleihen. Darüber hinaus war er sowohl vor als auch nach dem Geltungszeitraum der Nebentätigkeitsgenehmigung noch anderwärtig ohne Genehmigung umfangreich nebenberuflich tätig, so vertrieb er beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel. Die Nebentätigkeiten wurden nahezu vollständig zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt. Zur Erläuterung: Die Beamtengesetze der Länder und des Bundes regeln jeweils die Möglichkeit (auch entgeltlichen) Nebentätigkeiten nachzugehen. So regelt beispielsweise das Bundesbeamtengesetz in § 99 genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die vor ihrer Aufnahme (mit einigen im Bundesbeamtengesetz genannten Ausnahmen) der Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten bedürfen. Die Genehmigung ist bereits dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann. Von einer Beeinträchtigung ist außerdem in der Regel dann auszugehen, wenn die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. In dem konkreten Fall ist das Beamtenrecht des Landes Rheinland-Pfalz maßgeblich gewesen.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Er hat dauerhaft, nachhaltig und vorsätzlich maßgebliche nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften missachtet. Zudem hat er eine nebenberufliche Tätigkeit wahrgenommen, die nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen war. Das Gericht stellte fest, er habe gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Als Polizeibeamter müsse er das Ansehen der Polizei wahren. Auch diese besondere Pflicht habe er verletzt, indem er einer parallelen beruflichen Tätigkeit nachging, während er wegen Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungserbringung als Beamter freigestellt war. Dazu kommt noch ein Verstoß gegen seien Wahrheitspflicht, weil er vorsätzlich Falschangaben über seine Nebentätigkeit machte.
Anstatt seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen und sich seinem Genesungsprozess zu widmen, hat er sich öffentlichkeitswirksam und ohne Scheu als umtriebiger Unternehmer hervorgetan. Er hat seinen eigenen Interessen gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht uneingeschränkten Vorzug eingeräumt und sich damit vollends von seinen beruflichen Pflichten gelöst. Ein besonderes Gewicht erlangt das Dienstvergehen dadurch, dass der Polizist den Nebentätigkeiten im Wesentlichen zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung nachgegangen ist. Auch weise der Beamte, welcher keine Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, eine Persönlichkeitsstruktur auf, die einer Erziehung nicht mehr zugänglich sei. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit daher endgültig verloren.
Das Fazit
Ungenehmigte Nebentätigkeiten können zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn dass die geforderte Hingabe zum Beruf gegeben ist. Polizeibeamte müssen zudem das Ansehen der Polizei wahren. Einerseits dienstunfähig zu sein und andererseits ausführlich einer (ungenehmigten) Nebentätigkeit nachzugehen schließt sich aus.
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung anhängig.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29.05.2020 – 3 K 749/20.TR –