Mehrarbeit: innerhalb eines Jahres abfeiern, danach ausbezahlen

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung. Danach wandelt sich ein Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um.

BVerwG, Urteil vom 07.03.2024 - 2 C 2.23 –

Der Fall

Der Kläger, zuletzt im Amt eines Polizeikommissars im Landesdienst des Saarlands, wurde in den Jahren 2015 und 2016 mehrfach zu Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen herangezogen. Im September 2016 erlitt er einen Dienstunfall. Daran schlossen sich Krankheitszeiten an, die u. a. durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub unterbrochen wurden.

Mit Ablauf des 31. Juli 2018 ist der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb beantragte er die finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit im Umfang von 205 Stunden.

Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Dienstherr ist verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. Das Erfordernis entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe beschränkt den Dienstherrn. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Dienstherr von der angeordneten Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres absehen.

Freizeitausgleich wandelt sich in Vergütungsanspruch um, wenn der dem Beamten an sich zu gewährende Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere Krankheit, zählen nicht dazu. Nach Ablauf der Jahresfrist ist die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich. Ein Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich wandelt sich in einen Vergütungsanspruch um. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Tatsachenfeststellungen, insbesondere zu den Zeitpunkten der Einsätze und dem jeweiligen Umfang der erbrachten Mehrarbeitsstunden getroffen hat.

Das Fazit

Freizeitausgleich ist innerhalb eines Jahres zu gewähren, wenn es sich um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG handelt. Ist eine entsprechende Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen jedoch nicht möglich, kann nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG eine finanzielle Abgeltung, also die Ausbezahlung der Mehrarbeit erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 8/2024 vom 07.03.2024

vorgehend: VG Saarlouis, 22.09.2020 - 2 K 2140/18

OVG Saarland, 27.12.2022 - 1 A 333/20

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