Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

Tritte gegen einen Tatverdächtigen, der bereits fixiert und zu Boden gebracht ist, rechtfertigen es, einen Polizeivollzugsbeamten auf Probe noch während seiner regulären Probezeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

 

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13.10.2020 –4 L 587/20.MZ

Der Fall

Der 25-jährige Antragsteller wurde nach Abschluss der Anwärterzeit zum Mai 2018 als Polizeivollzugsbediensteter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Mai 2019 fuhr ein Fahrzeug im Rahmen einer Verfolgungsfahrt auf den Streifenwagen auf, in dem er saß. Nachdem andere Polizeibeamte die beiden Personen aus dem Tatfahrzeug zu Boden gebracht und fixiert hatten, trat der Antragsteller auf einen der Tatverdächtigen mehrfach ein. Darauf erklärte das Land Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Mit seinem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsentscheidung.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Ein Beamter auf Probe könne entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewähre. Eine Bewährung setze voraus, dass er nach seiner Eignung und Befähigung voraussichtlich den Anforderungen gerecht werde, die mit einem Beamtenstatus auf Lebenszeit verbunden seien. Vorliegend seien schon angesichts des körperlichen Angriffs auf einen bereits gefesselten Tatverdächtigen ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung des Antragstellers berechtigt. Eine Videoaufnahme zeigt, dass er den am Boden liegenden, fixierten Verdächtigen 12 Mal trat. Das Fehlverhalten stelle sich als so gravierend dar, dass das für den Polizeivollzugsdienst unabdingbar erforderliche Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße, an rechtsstaatlichen Regeln ausgerichtete Amtsführung durch den Antragsteller nachhaltig zerstört sei. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob auch aus anderen Gründen Bedenken an der charakterlichen Eignung des Antragstellers oder an seiner dienstlichen Befähigung bestünden. Stehe eine mangelnde Bewährung fest, dürfe eine Entlassung auch bereits vor Ablauf der Probezeit ausgesprochen werden.

Die Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §23 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Befähigung fest, ist der Beamte zu entlassen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998–2 C5.97). Die Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, und Befähigung sowie nach den von ihm in der Probezeitgezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Status verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Der Begriff der Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Polizeivollzugsbedienstete auf Probe habe sich nicht bewährt, hat das Gericht nicht beanstandet. Es schließt die mangelnde Bewährung bereits aus dem Geschehen nach der Verfolgungsfahrt, das die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers in eindeutiger Weise offenbart. Bei Beamten im Polizeivollzugsdienst darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten.

Das Fazit

Generell muss nach § 34 Satz 3 BeamtStG das Verhalten von Beamten und Beamtinnen innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Deshalb sind eigene Verstöße grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller das für den Polizeivollzugsdienst unabdingbar erforderliche Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung nachhaltig zerstört.

 

Quelle: Beschluss u. Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 15/2020

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