Einstweiliger Rechtschutz darf nicht kategorisch versagt werden

Eine kategorische Versagung einstweiligen Rechtschutzes bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes ist verfassungswidrig.

(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Juni 2020, Aktenzeichen 2 BvR 469/20)

Der Fall

Der Beschwerdeführer absolvierte als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Im September 2019 teilte ihm die Hochschule, dass er die „Kontrollübung Pistole“ endgültig nicht bestanden habe und sein Studium mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens ende. Dagegen legte er Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz mit dem Antrag, die Hochschule zu verpflichten, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zurück. Er habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestandskraft der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung komme es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht an. Daher seien auch die Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache und die dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens irrelevant. Die Laufbahnausbildung könne deshalb weder innerhalb noch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorläufig fortgesetzt werden.

Die Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt. Der Fall wurde zurückverwiesen.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solch vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Außer es stehen überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegen.

Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar. Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Nachteile, die dem Beschwerdeführer entstehen, hat das Gericht völlig außer Acht gelassen und im den einstweiligen Rechtsschutz kategorisch versagt.

Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und – jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung – irreparable Nachteile zugemutet.

Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache nicht rechtfertigen.

Das Fazit

Aus dem Recht auf einen effektiven Rechtschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes folgt auch ein Recht auf einen Rechtschutz innerhalb einer angemessenen Zeit. Deshalb stand dem Beschwerdeführer ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zu.

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