Leitantrag Dienstrecht

Positionen und Handlungsnotwendigkeiten zum Dienstrecht

Ein modernes und leistungsstarkes Berufsbeamtentum für Deutschland

Unser demokratischer und sozialer Rechtsstaat funktioniert nur mit einer dauerhaft verlässlichen, unabhängigen, guten, schnellen und transparenten öffentlichen Aufgabenerledigung. Das deutsche Berufsbeamtentum kann dies leisten. Es ist nach dem Grundgesetz für diese Aufgaben vorgesehen – und deshalb als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis spezifisch ausgestaltet sowie funktional garantiert.

Ein klares Bekenntnis zu Funktion und Wesen des Berufsbeamtentums in Deutschland

Wer einen dauerhaft leistungsfähigen, ermöglichenden, lernenden und digitalen Staat will, der vorausschauend für die Bürgerinnen und Bürger arbeitet und das Leben einfacher und staatliches Handeln schneller und effektiver macht, benötigt gute und motivierte Beamtinnen und Beamte. Für seine Beamtinnen und Beamten muss sich der Dienstherr aktiv und positiv einsetzen. Er muss sich zu dem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis – mit Rechten und Pflichten für Dienstherrn und für Beamtinnen und Beamte – bekennen und seinen Wert für Staat und Gesellschaft verdeutlichen.

Forderungen

Alle Dienstherren verstärken und konzentrieren ihre finanziellen Mittel für eine gute personelle und infrastrukturelle Ausstattung der Beamtinnen und Beamten, um alle hoheitlichen Aufgaben flächendeckend anforderungsgerecht wahrnehmen und erfüllen zu können.

Neben den notwendigen materiellen Zuwendungen erwartet der dbb von den Gesetzgebern und Dienstherren in Bund, Ländern und Gemeinden, dass diese sich mit Wort und Tat deutlich und uneingeschränkt zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen, zu Funktion, Wesen und strukturellen Besonderheiten des deutschen Berufsbeamtentums bekennen und für ihre Beamtinnen und Beamten eintreten.

Beachtung des verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalts

Unsere Verfassung überträgt mit dem Funktionsvorbehalt in Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die als Beamtin oder Beamter in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Funktionsvorbehalt ist eine zentrale Bedingung und Bestandteil der Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hier gibt es kein beliebiges Ermessen oder temporäre Zuordnungen nach Finanzlage.

Position

Der Funktionsvorbehalt strukturiert die Möglichkeiten und die Reichweite der politischen Gestaltung beim Einsatz des Personals zur staatlichen Aufgabenerfüllung und steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstherrenfähigkeit und dem Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.

Leistungsgrundsatz, Lebenszeit- und Alimentationsprinzip strukturieren das Berufsbeamtentum und sichern seine Funktion

Leistungsgrundsatz, Lebenszeit- und Alimentationsprinzip mit Besoldung und Versorgung, Fürsorge und Beihilfe sind zentrale Säulen und Legitimationsgrundlagen des gegenseitigen Rechte- und Pflichtenkataloges des Berufsbeamtentums.

Position

Der Leistungsgrundsatz mit seinen diskriminierungsfreien Bestandteilen der besten Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist der Garant für eine bestmögliche staatliche Aufgabenwahrnehmung.

Die eigenständigen beamtenrechtlichen Alters- und Gesundheitssicherungen sind integrale, leistungsfähige und attraktive Bestandteile des Berufsbeamtentums

Beamtenversorgung und Beihilfe bieten notwendige, leistungsfähige und attraktive Sicherungen für alle Beamtinnen und Beamten. Sie bilden die Grundlage für den jederzeitigen vollen persönlichen Einsatz und die volle Hingabe an den Dienst in fachlicher und politischer Unabhängigkeit. Zugleich sind sie ein elementarer Baustein für die Attraktivität des Dienstes und die jederzeitige unabhängige Aufgabenwahrnehmung. Gleichzeitig schaffen sie Vertrauen in den Staat, bilden dauerhafte Anziehungskraft für die dringend notwendigen Nachwuchskräfte und sichern Motivation für den lebenslangen Dienst der vorhandenen Beamtinnen und Beamten.

Beamtinnen und Beamte vertrauen darauf, dass die Beamtenversorgung und Beihilfe sicher und verlässlich ausgestaltet und im Eintrittsfall vorhanden ist. Im Gegenzug gewährleisten die Beamtinnen und Beamten eine dauerhafte, stabile und verlässliche Dienstausübung.

Staatsdienerinnen und Staatsdiener dürfen nicht streiken

Beamtinnen und Beamte sind keine Arbeitnehmer. Sie haben keinen ausgehandelten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber, den sie mit dem Arbeitskampfmittel Streik „bekämpfen“ könnten.

Beamtinnen und Beamte dienen der Allgemeinheit im Auftrag eines Dienstherrn und erfüllen unabdingbare und dauerhaft notwendige hoheitliche Aufgaben. Dies steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Wesen und der Funktion des Berufsbeamtentums und ist zentrale Grundlage für eine immer funktionierende verlässliche und unabhängige öffentliche Aufgabenerfüllung. Diese Strukturprinzipien bedingen sich gegenseitig und sichern das Berufsbeamtentum.

Position

Arbeitskampfmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeschlossen. Dies ist auch europarechtlich zulässig. Es gibt kein partielles Streikrecht bzw. Zubilligung eines Streikrechts für bestimmte Beamtengruppen. Eine Aufspaltung in Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Gestaltungsrechten je nach übertragener Aufgabe ist systemwidrig und unter dem Verfassungsgrundsatz des Funktionsvorbehaltes sachlich nicht geboten. Das Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte ist ein unteilbares systemnotwendiges Strukturprinzip.

Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen

Der dbb repräsentiert als gewerkschaftliche Spitzenorganisation mehr als 1,3 Millionen Menschen aus dem öffentlichen Dienst in Bund, Ländern, Kommunen, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Seine Mitglieder bieten Expertise, Sachkenntnis, Sachverstand, „know how“ und Engagement. Es ist wichtig, diese Potenziale einzubringen – und im Interesse von Beschäftigen und Allgemeinheit zu einer Verbesserung der Bedingungen im öffentlichen Dienst beizutragen.

Forderung

Die Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen sind effektiv auszugestalten, um eine echte Mitwirkung und einen sachgerechten Interessenaustausch zu ermöglichen.

Die Kernregelungen der sog. Beteiligungsvereinbarungen sind bei Beteiligungstatbeständen, Verfahren, Fristen, Behandlung nicht berücksichtigter Positionen sowie Initiativrechten in den jeweiligen Beamtengesetzen (vgl. § 118 BBG) mit Leben zu erfüllen. Bei zentralen beamtenrechtlichen Änderungen, z. B. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen, ist ein Anhörungsrecht vor den jeweils federführenden Gesetzgebungsausschüssen einzuführen.

Einheitliche Aufgaben – einheitliche Regelungen: Notwendigkeit der Schaffung von Grundeinheitlichkeiten im gesamten Beamtenrecht

Digitalisierung und Transformation der Wirtschafts-, Arbeits- und Verwaltungsbedingungen wirken auf die gesamte Gesellschaft in Deutschland, Europa und der Welt. Die damit verbundenen Herausforderungen treffen alle Gesetzgeber und Dienstherrn mit allen Beamtinnen und Beamten in Deutschland gleichermaßen. Die vorhandenen und sich intensiv beschleunigenden Umbrüche sind nur dann zu bewältigen, wenn alle politischen, normgebenden und verwaltenden Ebenen sich abstimmen und koordiniert vorgehen.

Forderung

Gerade der hoheitliche Bereich muss Vorbild für ein konzentriertes, koordiniertes und einheitliches Vorgehen sein.

Der dbb erwartet, dass im Beamtenbereich Regelungen unterhalb der Ebene einer Verfassungsänderung– so z. B. in Form von einheitlichen Staatsverträgen oder „Mustergesetzen“ – geschaffen werden, um ein einheitliches effizientes und schnelles Vorgehen sicherzustellen.

Jede weitere Vervielfältigung des Beamten- und Dienstrechts ist zu stoppen. Intransparente und verwaltungsintensive Regelungen sind überflüssig, werden nicht akzeptiert und sind nicht vermittelbar. Das Auseinanderdriften der beamtenrechtlichen Regelungen ist zurückzuführen.

Ansehen und Attraktivität des Berufsbeamtentums steigern

Jetzt und in den kommenden Jahren erreichen die größten jemals verzeichneten Geburtsjahrgänge in Deutschland (1950er bis 1960er Jahre) das Renten- bzw. Ruhestandsalter. Das wirkt sich unmittelbar und zwingend auf das Beschäftigtenpotenzial für den gesamten öffentlichen Dienst und – mit seinen binnendemografischen Besonderheiten – sogar verstärkt auf den Beamtenbereich aus.

Der dbb hat diese massiven Veränderungen und die damit zwingend verbundenen negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Staates auf allen Ebenen dauerhaft und deutlich benannt – sowie die Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt und Aktivitäten eingefordert.

Forderungen

Angesichts der objektiven Rahmenbedingungen erwartet der dbb sofortige, deutliche und nachhaltige Aktivitäten von allen Dienstherrn sowie eine Intensivierung und Verbreiterung von nachhaltigen Konzepten zur Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte auf allen Ebenen im Beamtenbereich. Dazu sind u. a. folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Schaffung von attraktiven und konkurrenzfähigen Einkommens- und Arbeitsbedingungen für den Beamtenbereich.
  • Attraktive Ausgestaltung der Alterssicherung und der Gesundheitsfürsorge.
  • Transparente Darstellung und Vermittlung der heute objektiv bereits vorhandenen Möglichkeiten bei der Ausgestaltung des Dienstrechts.
  • Förderung und weitere Etablierung flexiblerer Arbeitszeitmodelle und Beschäftigungsformen in den Bereichen Arbeitszeit, Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege.
  • Weiterentwicklung des mobilen Arbeitens und verlässliche Regelungen zum Homeoffice.
  • Fortentwicklung von Beschäftigungsformen, die lebensabschnittsgerecht eine Steuerung des Dienstumfangs ermöglichen (ausgewogene Work-Life-Balance).
  • Bewahrung des Erfahrungsschatzes der hochqualifizierten Beamtinnen und Beamten, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten durch einen systematischen und funktionierenden Wissenstransfer in allen Organisationseinheiten.
  • Stärkere Förderung und Nutzung des Potenzials von weiblichen Beschäftigten.

Whistleblower bzw. Hinweisgeber im öffentlichen Dienst benötigen geordnete Verfahren

Auch im öffentlichen Dienstes kann es zu Missständen / Straftaten kommen. Beamtinnen und Beamte die dies aufdecken, geraten in Konflikt mit ihrer dienstlichen Verschwiegenheitspflicht. Dabei handeln Hinweisgeber aus den Reihen des öffentlichen Dienstes auch im Interesse einer rechtmäßigen Staatsverwaltung auf allen Ebenen. Gleichzeitig sind die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen des Beamtenrechts nicht eindeutig oder nicht ausreichend bekannt.

Forderungen

Im Hinblick auf die von der Bundesrepublik bereits umzusetzende EU-Richtlinie fordert der dbb zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, eine umfassende Umsetzung bei der der Schutzanspruch neben der Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht auch bei Meldung gegen Verstöße gegen deutsches Recht gilt.

Dabei sind die spezifischen Besonderheiten des Berufsbeamtentums in Deutschland zu beachten und müssen gewahrt bleiben. Vorhandene beamtenrechtliche Regelungen sind zu anzuwenden und zunächst ist im Regelfall der Dienstweg einzuhalten.

Gleichzeitig ist die Erarbeitung und Festlegung von möglichst bundeseinheitlichen enumerativen Katalogen mit einer klaren und verantwortungsvollen Erweiterung der beamtenrechtlichen Ausnahmetatbestände von der Verschwiegenheitspflicht ein unmittelbar anzugehendes Regelungsfeld in Bund und Ländern.

Forderungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Rückführung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Die Arbeitszeit wurde für Beamtinnen und Beamten des Bundes vor mehr als einem Jahrzehnt einseitig zu Sparzwecken erhöht und alle Beamten wurden zur Haushaltskonsolidierung herangezogen.

Forderung

Der dbb erwartet, dass die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes strukturiert zurückgeführt wird.

In Bundesländern, in denen Beamtinnen und Beamten ebenfalls einseitig Arbeitszeitverlängerungen auferlegt wurden, erwartet der dbb geeignete Maßnahmen zur Rückführung.

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dbb Geschäftsbericht