Rechtsprechung

Diese Urteile müssen Sie als Betriebsrat kennen

Aktuelle Urteile rund um die Betriebsratswahlen können Sie in der Rubrik Rechtsprechung & Arbeitnehmende finden.

Gekürzte Betriebsratsvergütung

Korrigiert der Arbeitgeber eine Anhebung von Betriebsratsvergütungen, hat dieser zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war. In § 37 Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist geregelt, dass Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf eine Vergütung haben, die derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmender mit betriebsüblicher Entwicklung entspricht. Ziel der Vorschrift ist, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erhalten. Zwar liege laut Bundesarbeitsgericht (BAG) die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Vergütungsanpassung beim Betriebsratsmitglied. Jedoch ist dies anders bei einer nachträglichen Korrektur einer bereits gewährten Vergütungserhöhung. In solch einem Fall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die vorgenommene Erhöhung fehlerhaft war.

BAG, Urteil vom 20. März 2025, 7 AZR 46/24

Vereinfachtes Verfahren bei der Betriebsratswahl

Die Anfechtbarkeit der Wahl ist nicht allein begründet, weil der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigen Verfahren den einzigen und von ihm als gültig anerkannten Wahlvorschlag schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG bekannt macht.

BAG, Beschluss vom 27. November 2024, 7 ABR 32/23

Automatischer Versand von Briefwahlunterlagen bei Homeoffice und Kurzarbeit

Im Betrieb eines großen Automobilherstellers sollten Anfang 2022 Betriebsratswahlen stattfinden. Dem Wahlvorstand war bekannt, dass es zur Arbeit aus dem Homeoffice aufgrund der andauernden Pandemie sowie zur temporären Abwesenheit aufgrund von Kurzarbeit wegen Produktionsausfällen kommen würde. Aus diesem Grund traf der Wahlvorstand Vorkehrungen und versandte an etwa 33.000 Mitarbeitende ohne Aufforderung Briefwahlunterlagen. Von 39.498 abgegeben Stimmen erfolgten 35.000 im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe. Nach Abschluss der Wahl fochten mehrere Arbeitnehmende die Wahl mit der Behauptung schwerwiegender Verstöße gegen die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sowie der Wahlordnung an. Das BAG wies die Anfechtung der Arbeitnehmenden ab und wies die Sache zur neuen Anhörung an das Landgericht zurück. Das BAG entschied aber, dass jedenfalls die Kontaktierung abwesender Beschäftigter zum Zwecke der schriftlichen Wahl zulässig war. Ob und inwieweit die Unterlagen auch an Mitarbeitende gesendet werden durften, die eigentlich vor Ort arbeiteten, wurde nicht abschließend geklärt. Für weitere Erkenntnisse seien Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht (LAG) erforderlich.

BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 34/23

Betriebsratsfähigkeit einer „Homebase“ am Flughafen Berlin-Brandenburg

Am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) hat Ryanair etwa 50 Cockpit- und 270 Kabinenbeschäftigte an einem Stationierungsort, sogenannte „Homebase“, eingesetzt. Sämtliche Verwaltungseinheiten sowie die Personalabteilung befinden sich im Ausland. Die Einsatzplanung der Crewmitglieder für alle Standorte folgt von dort. Am BER sind ein lokaler „Base Captain“ für die Beschäftigten im Cockpit und eine „Base Supervisorin“ für die Kabinenbeschäftigten tätig. Dort wurde auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand, die im Betrieb vertretene Gewerkschaft sowie die Arbeitgeberin stritten vor Gericht über die Frage, ob es sich bei der „Homebase“ um einen betriebsratsfähigen qualifizierten Betriebsteil nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Die Vertretung der Airline behauptete, dass alles zentral aus der Hauptzentrale in Dublin gesteuert würde und die anderen Standorte nur Informationen weitergeben würden. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und bejahte die organisatorische Selbständigkeit durch die Anwesenheit von Personen mit Leitungsmacht wie dem „Base Captain“ und dem „Base Supervisor“. Diese Personen übten Weisungsrechte des Arbeitgebers aus. Die Weisungsmacht müsse laut dem LAG nicht ausgeprägt sein, fachliche Weisungen würden ausreichen.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2024, 11 TaBV 295/24

Keine Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften

Das LAG Baden-Württemberg hat darüber entschieden, ob sogenannte „Matrix-Führungskräfte“ bei einer Betriebsratswahl mitwählen dürfen. Matrix-Führungskräfte sind Führungspersonen, die in einer Organisation arbeiten, in der die Mitarbeitenden mehreren Vorgesetzten oder Teams gleichzeitig unterstellt sind. Im zur Entscheidung stehenden Fall nahmen diese Führungskräfte in den fünf Betrieben des Arbeitgebers leitende Aufgaben wahr und gaben Arbeitnehmenden in unterschiedlichen Bereichen Anweisungen. Dabei trugen sie jedoch keine eigenständige Kompetenz zur Einstellung, Entlassung, Abmahnung, Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Anordnung neuer Aufgabenzuweisungen der von ihnen geführten Mitarbeitenden. Das LAG entschied entgegen der Auffassung des Betriebsrats, dass die Matrix-Führungskräfte nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt waren. Diese sind lediglich in ihrem „Stammbetrieb“, und zwar dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet sind, zum Betriebsrat wahlberechtigt.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2024, 3 TaBV 1/24

Kleinerer Betriebsrat bei zu wenig Kandidaten zulässig

Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsratswahl auch dann nicht unwirksam ist, wenn weniger Kandidaten für das Amt zur Verfügung stehen, als eigentlich erforderlich sind. Die Größe des Betriebsrats ist grundsätzlich in § 9 BetrVG geregelt, laut dem sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten richtet. Für Betriebe mit 101 bis 200 Mitarbeitenden sind sieben Mitglieder vorgesehen. In einem Fall, bei dem sich nur drei Mitarbeitende für einen Betriebsrat in einem Betrieb mit rund 170 Angestellten beworben hatten, wurde der Betriebsrat dennoch als gültig anerkannt. Der Arbeitgeber hatte die Wahl für ungültig erklärt, weil nur drei Bewerber für sieben Plätze zur Verfügung standen. Das BAG entschied jedoch, dass auch ein Betriebsrat aus weniger Beschäftigten möglich sei, wenn nicht genügend Kandidaten vorhanden sind. Das BAG stellte mit der Entscheidung klar, dass ein funktionierender Betriebsrat gewährleistet werden muss, auch wenn nicht alle vorgesehenen Sitze besetzt werden können.

BAG, Beschluss vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23

Anfechtung der Betriebsratswahlen wegen Beteiligung betriebsfremder Mitarbeiter

Bei den Betriebsratswahlen eines großen Automobilherstellers mit bundesweit mehreren Standorten durften nicht nur die Mitarbeitenden des Betriebs am betroffenen Standort, sondern auch die Beschäftigten eines anderen Standorts über den neuen Betriebsrat abstimmen.       Der Betriebsrat ging dagegen vor und rügte, dass die Wahl unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlich zulässigen Betriebsbergriffs erfolgte. Das Gericht gab der Anfechtung der Betriebsratswahl statt und erklärte diese für unwirksam. Zwar sind Abweichungen vom Grundmodell eines Betriebs nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG zulässig, jedoch müssen diese abweichenden Vertretungsstrukturen tarifvertraglich von allen beteiligten Unternehmen vereinbart werden. Ein später geschlossener Tarifvertrag könne vorher erfolgte Fehler nicht heilen.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2024, 15 TaBV 2/23

Wahlanfechtung wegen fehlender Übersetzung der Unterlagen

In einem Betrieb mit mehr als 13.000 wahlberechtigten Arbeitnehmenden, von denen etwa 15 % nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, wurde die Betriebsratswahl angefochten. Die Anlage zum Wahlausschreiben enthielt in 14 Sprachen den Hinweis „Wenn sich Fragen zu diesem Vorgang ergeben, wenden Sie sich umgehend an die unten aufgeführten Ansprechpartner“. Jedoch erfolgte keinerlei weitere fremdsprachliche Information zur Wahl. Das LAG Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und stellte fest, dass der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften verstieß. Konkret liege ein Verstoß gegen die Regelung des § 2 Absatz 5 Wahlordnung vor, entgegen der vom Wahlvorstand nicht dafür gesorgt wurde, dass ausländische Arbeitnehmende, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Da es sich bei der Regelung um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Absatz 1 BetrVG handele, berechtigt die Verletzung zur Anfechtung der Betriebsratswahl.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Februar 2024, 10 TaBV 51/23

Grenzen des Kündigungsschutzes für den Initiator einer Betriebsratswahl

Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt und verlangte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung. Den Anspruch stütze er darauf, dass er als derjenige, der die Betriebsratswahl im Vorfeld initiiert hat, einen besonderen Schutz vor Kündigung genieße. Zwar ist in § 15 Absatz 3b Kündigungsschutzgesetz geregelt, dass für einen Arbeitnehmer, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt, eine Kündigung unzulässig ist, wenn diese aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dieser besondere Kündigungsschutz erstrecke sich aber nicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Ziel der Regelung des § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nämlich die unabhängige Amtsführung des Betriebsrats zu gewährleisten. Der Arbeitgeber konnte in diesem Fall nicht nachweisen, dass die betriebsbedingten Gründe wie die von ihm behauptete wirtschaftliche Notwendigkeit des Arbeitsplatzabbaus für die Kündigung tatsächlich vorlagen.

LAG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024, 7 GLa 2/24

Gestaltung der Stimmzettel bei der Betriebsratswahl

Der Wahlvorstand verstößt gegen die Wahlordnung, wenn auf den Stimmzetteln ein Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit erfolgt. Zudem müssen die Bewerber in derselben Reihenfolge auf dem Stimmzettel benannt werden, wie sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Alle Bewerber sind nacheinander auf einer Seite des Stimmzettels fortlaufend und nicht auf der Rückseite zu nennen, da ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Position auf der Vorderseite Vorteile verschafft. Die genannten Veränderungen berechtigten zur Wahlanfechtung.

LAG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2023, 2 TaBV 6/22

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen genereller Anordnung von Briefwahl

Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für Arbeitnehmende beschließt, deren Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zum Werksgelände liegen. Laut BAG darf die Briefwahl nur für räumlich weit vom Hauptvertrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschlossen werden.

BAG, Beschluss vom 16. März 2022, 7 ABR 29/20