Hintergrund-Infos

Wahlberechtigung, Wählbarkeit und die Zahl der Betriebsratsmitglieder

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind dabei leitende Angestellte und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind ebenfalls geringfügig Beschäftigte, Aushelfende und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmende, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Für die Größe des Betriebsrats ist die Anzahl der Arbeitnehmenden im Betrieb maßgeblich. So gibt § 9 Satz 1 BetrVG vor, dass bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden der Betriebsrat aus einer Person besteht. Bei 21 bis 50 Arbeitnehmenden besteht der Betriebsrat bereits aus drei Mitgliedern.

Ablauf der Betriebsratswahlen

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 BetrVG. Das heißt, es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu gewährleisten. Die Unmittelbarkeit beinhaltet die Wahl ohne jegliche Zwischenschritte. Die Wahlberechtigten geben direkt Wahlvorschläge ab. Die Einzelheiten regelt die Wahlordnung. Für die ordnungsgemäße Durchführung hat der Wahlvorstand zur sorgen, der spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen ist. Daneben hat er die wesentliche Aufgabe, die Wahl einzuleiten und zu überwachen (§§ 16, 18 BetrVG). Hierbei sieht das BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe vor und gibt vor, dass die Wahl zweistufig ist. Erst wird der Wahlvorstand gewählt und dann nach einer Woche wird auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Ablauf der Betriebsratswahl

Wahlvorschläge

Die Betriebsratswahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die benannten Kandidatinnen und Kandidaten werden in einer Vorschlagsliste zusammengestellt. Die formalen Anforderungen an diese Listen sind im Näheren in der Wahlordnung geregelt. Wichtig für die Gültigkeit ist, dass die Vorschläge von Stützunterschriften getragen sind. Völlig aussichtslose Wahlvorschläge sollen damit vermieden werden.

Wahlordnung (Stand: 2022)

Möglichkeiten der Online-Betriebsratswahl

Mit dem Entwurf des Tariftreuegesetzes wurden für das Jahr 2026 erstmals die Durchführung von Online-Betriebsratswahlen geplant. Das Tariftreuegesetz scheiterte bedauerlicherweise nach Auflösung des Bundestages im Dezember 2024. Es sollte ein neuer § 18 b „Online-Wahl“ in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen, der den genauen Ablauf regelte. Die Testphase sollte in Betrieben durchgeführt werden, in denen bereits ein Betriebsrat existiert. Die Online-Wahl sollte dabei als zusätzliche Option neben den weiterhin bestehenden Formen der Stimmabgabe im Wege der Urnen- und Briefwahl angeboten werden. Dadurch sollten die Betriebsratswahlen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung zukunftsgerechter ausgestaltet werden können. Der dbb setzt sich weiterhin für die Ermöglichung von Online-Wahlen im Betriebs- und Personalvertretungsrecht ein.

Wahlordnung zur Betriebsratswahl 2022 (Aktueller Stand)

Kurz vor der Betriebsratswahl 2022 gab es wichtige Änderungen der Wahlordnung (WO), die aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz resultierten.

Alter

Änderung §§ 7 und 8 BetrVG:

Beschäftigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt (vorher galt das vollendete 18. Lebensjahr). Nicht geändert wurde das passive Wahlrechtsalter. Hier bleibt es dabei, dass eine Person erst mit 18 Jahren in den Betriebsrat gewählt werden kann.

Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist ausgeschlossen, wenn wegen Unrichtigkeit der Wählerliste kein Einspruch eingelegt wurde. Gleiches gilt für eine Anfechtung durch die/den Arbeitgebende/n, wenn diese/r für die Unrichtigkeit der Wählerliste verantwortlich ist. 

Briefwahl

Bislang wurden die Briefwahlunterlagen nur an Wahlberechtigte verschickt, die diese Wahlunterlagen explizit angefordert hatten. Nun werden die Wahlunterlagen automatisch an jene Beschäftigte, von denen Sie wissen, dass Sie am Wahltag nicht im Betrieb sein werden, versendet. Es gilt zum Beispiel, Urlaubspläne und Außendienstler zu beachten. Außerdem zählt der Wahlvorstand die schriftlich abgegebenen Stimmen erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, aus. Die schriftlich eingegangenen Stimmen werden also nicht mehr – wie bisher unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe – in die Wahlurne eingelegt.

Fristen

  • Die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste…
  • Die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten…
  • Die Fristen zu Erklärungen von Mängeln…

…enden grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand kann jedoch nun bestimmen, dass die Frist früher endet. Sie darf nun auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzt werden. Letzteres aber nur dann, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Beschäftigten liegt (§ 41 WO).

Korrekturen an der Wählerliste

Korrekturen an der Wählerliste sind noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig. Das ging bisher nur bis zum Tag der Stimmabgabe. Der Tag kann entscheidend sein. Denn damit können nun sehr kurzfristig in den Betrieb eingestellte (oder umgesetzte) Beschäftigte an der Wahl teilnehmen.

Kündigungsschutz

Bislang bestand für die ersten drei Beschäftigten, die in der Einladung zu einer Betriebsratswahl bzw. in der Antragstellung zur Bestellung eines Wahlvorstands aufgeführt werden, Kündigungsschutz (§ 15 Absatz 3 a Satz 1 KSchG). Dieser gilt nun für die ersten sechs genannten Mitarbeitenden. Neu ist der Kündigungsschutz für die sogenannten Vorfeldinitiatoren (§ 15 Absatz 3b KSchG). Wer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt – und die Absicht hierzu in einer „öffentlich-beglaubigten Form“ erklärt (Notar), genießt von der Abgabe der beglaubigten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung (längstens für 3 Monate) Schutz vor einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung.

Stützunterschriften

Wenn Vorschlagslisten für die Wahl eingereicht werden, ging es bislang nicht ohne Stützunterschriften. Das ist für Kleinbetriebe (Betriebe mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden) ab sofort anders. Hier sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich (§ 14 Absatz 4 Satz 1 BetrVG).

Telefon- und Videokonferenzen

So, wie der Betriebsrat durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, darf jetzt der Wahlvorstand per Video- oder Telefonkonferenz tagen. Vorrang hat aber die Präsenzsitzung. 

Achtung:
Nicht alles kann im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz beschlossen oder erledigt werden. Wörtlich heißt es in § 1 WO: 

Der Wahlvorstand kann beschließen, „dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.

Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

  1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
  2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten (§ 7 Absatz 2 Satz 2),
  3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1."

Konkret betrifft dies die Prüfung von beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagslisten und die Bearbeitung von Briefwahlunterlagen. Ebenso ausgeschlossen sind die eigentliche Stimmauszählung (inklusive der Bearbeitung der Briefwahlunterlagen) sowie die erste Wahlversammlung im vereinfachten (zweistufigen) Wahlverfahren, das in § 14a Absatz 1 Satz 2 BetrVG geregelt ist.

Wählerliste / Berichtigung

Die Berichtigung der Wählerliste durfte bislang nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats erfolgen. Nach der neuen Wahlordnung sind Korrekturen an dieser Liste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl möglich (§ 4 Absatz 3 Satz 2 WO-E).

Wahlumschläge

Für Stimmen, die vor Ort abgegeben werden, sind keine Wahlumschläge mehr nötig. Für Briefwählerinnen und Briefwähler besteht weiterhin Umschlagpflicht (siehe zum Beispiel § 12 Absatz 1 und 3; § 14 Absatz 1 oder § 21 WO).

Wahlverfahren

Bislang war das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten verpflichtend – nun ist die Zahl auf Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten gestiegen. In Unternehmen mit 101 bis 200 Beschäftigten kann das Verfahren angewendet werden – sofern mit der/den Arbeitgebenden eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung

Was ist ein Wahlvorstand?

Damit Sie in Ihrem Betrieb überhaupt einen Betriebsrat gründen können, benötigen Sie ein Team, das die Organisation der Betriebsratswahl übernimmt – den Wahlvorstand. Dieser kümmert sich um die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Seine Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs bis hin zur Klärung juristischer Fragen. Sobald der Wahlvorstand bestellt worden ist, muss er die Wahl unverzüglich einleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis feststellen. Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so muss der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden. Hierzu müssen sich zunächst mindestens drei Arbeitnehmende zusammenfinden, die zu der Betriebsversammlung einladen. Auch eine Gewerkschaft kann eine solche Betriebsversammlung initiieren.

Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl

Mit den Vorschlagslisten bzw. Wahlvorschlägen hat der Wahlvorstand zunächst gar nichts zu tun. Sie sind Sache der Arbeitnehmenden, die für den Betriebsrat kandidieren möchten. Diese müssen ihre Wahlvorschläge erstellen und sie dann beim Wahlvorstand einreichen. Trotzdem sollten diese Arbeitnehmenden sich mit diesem Thema auskennen, denn Sie müssen die Wahlvorschläge nach Eingang prüfen, um sie zur Betriebsratswahl zulassen zu können.

Wie muss eine Vorschlagsliste aussehen?

Wer für den Betriebsrat kandidieren möchte, kann entweder alleine als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Die Wahlvorschläge müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Damit hier nichts falsch gemacht wird, kann der Wahlvorstand Vordrucke bereitstellen, die dann von interessierten Arbeitnehmenden nur noch ausgefüllt werden müssen. Das erleichtert die Arbeit, denn der Wahlvorstand muss jeden eingereichten Wahlvorschlag umgehend auf seine Gültigkeit prüfen und den Eingang bestätigen.

Jede Vorschlagsliste muss folgende Angaben enthalten (§ 6 Absatz 3 WO):

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum und
  • Art der Beschäftigung der jeweiligen Kandidierenden,
  • schriftliche Zustimmung der Kandidierenden zu ihrer Kandidatur (Zustimmungserklärung),
  • die Reihenfolge, in der die Kandidierenden in der Liste die Wahl antreten,
  • genügend Stützunterschriften,
  • Name des Listenvertretenden sowie
  • den Namen der Liste,
  • das sogenannte Kennwort.

Besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammengeheftet werden.

Stützunterschriften

Eine besonders wichtige Formanforderung an Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl sind die sogenannten Stützunterschriften. Damit nicht unnötig viele Namen auf dem späteren Stimmzettel stehen und die Stimmabgabe dadurch erschwert wird, sollen zuerst diejenigen Kandidierenden aussortiert werden, die ohne jede Aussicht auf Erfolg sind. Es werden nur diejenigen Vorschläge zur Betriebsratswahl zugelassen, die durch eine gewisse Anzahl von Anhängern eine echte Chance auf Erfolg vorweisen können. Also muss jede/r, die/der einen Vorschlag einreichen möchte, zuvor bei den Kolleginnen und Kollegen zum „Unterschriftensammeln“ gehen und Stützunterschriften einholen. Dabei gilt: Jede/r Arbeitnehmende darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag unterstützen. Wer seine Unterschrift abgegeben hat, darf sich allerdings später noch um entscheiden. Im Zweifel muss der Wahlvorstand klären, welche von mehreren Unterschriften gültig ist (§ 6 Absatz 5 WO). Kandidierende dürfen sich selbst mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützen. Der Wahlvorschlag muss nach § 14 Absatz 4 BetrVG von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmenden des Betriebs, mindestens jedoch von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmenden (Ausnahme: In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden genügen 2 wahlberechtigte Arbeitnehmende) unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmende. Jede/r Arbeitnehmende muss genau sehen können, wozu sie/er ihre/seine Unterstützung gibt. Daher muss die Vorschlagsliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor die Kandidierenden mit dem Sammeln von Stützunterschriften beginnen. Wird an der Kandidierendenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, so wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.

Einreichungsfrist

Für den gesamten Wahlvorschlag haben die Arbeitnehmenden nur einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Auch diese Einreichungsfrist ist im Wahlausschreiben enthalten. Wahlvorschläge sind binnen zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Absatz1 Satz 2 WO). Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder verkürzt werden kann. Die Frist beginnt am Tage nach dem Aushang des Wahlausschreibens und endet zwei Wochen später am selben Wochentag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Ein nicht rechtzeitig dem Wahlvorstand zugegangener Wahlvorschlag ist ungültig.

Prüfung der Vorschlagslisten

Wenn die Kandidierenden ihre Wahlvorschläge bzw. die Vorschlagslisten einreichen, ist gemäß § 7 WO der Wahlvorstand verpflichtet, diese zu prüfen. Zunächst muss der Wahlvorstand der/dem Listenvertretenden den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen. Steht auf der Liste kein Kennwort, müssen der Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit den Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidierenden versehen. Weiterhin muss er darauf achten, dass die Listen nicht mit irreführenden Kennwörtern gekennzeichnet worden sind. Sollte eine Liste mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sein, hat das aber keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Die Liste darf also nicht zurückgewiesen werden, sondern in diesem Fall muss das unzulässige Kennwort gestrichen und dieses wiederum durch die Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidierenden ersetzt werden.

Die eingereichten Vorschlagslisten müssen unverzüglich, möglichst aber innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, daraufhin überprüft werden, ob sie den erforderlichen Vorgaben entsprechen. Kommt der Wahlvorstand zu dem Ergebnis, dass eine Vorschlagsliste ungültig ist, muss er die/den Listenvertretende/n unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe informieren. Sobald die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, lädt der Wahlvorstand die Listenführenden ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. Die gültigen Wahlvorschläge müssen dann spätestens eine Woche vor dem eigentlichen Wahltag öffentlich bekannt gemacht werden. So können sich die Arbeitnehmenden frühzeitig einen Überblick über die Kandidierenden verschaffen.

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt beim zuständigen Arbeitsgericht. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung ist, dass gegen wesentliche Wahlvorschriften, wie etwa das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgebende. Der Gesetzgeber sieht hierbei eine Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die Wahl wiederholt werden. Hierzu ist die Bestellung eines neuen Wahlvorstandes erforderlich. Die Bestellung kann dann aber nach Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht von dem zuvor (fehlerhaft) gewählten Betriebsrat erfolgen, da dieser nach erfolgreicher Anfechtung nicht existent ist.