FraSec GmbH: Überleitung in den MTV vereinbart!
Der dbb und FraSec haben sich am 14. Februar 2014 auf Überleitungsregelungen vom bisherigen FraSec-Manteltarifvertrag in den neuen bundesweiten Manteltarifvertrag geeinigt. Die Überleitungsregelungen gelten für die FraSec-Standorte Frankfurt und Frankfurt-Hahn. Die Tarifvertragsparteien hatten sich im FraSec-Manteltarifvertrag zur Vereinbarung von Überleitungsregelungen verpflichtet.
Der Überleitungstarifvertrag sieht vor, dass grundsätzlich die Regelungen des bundesweiten Manteltarifvertrags gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Folgende Ausnahmeregelungen wurden unter anderem vereinbart:
- Die Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (§ 8 FraSec-Manteltarifvertrag) bleiben nur noch so lange in Kraft, bis eine ablösende Betriebsvereinbarung wirksam wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2015.
- Der Kreis der Anspruchsberechtigten für das Jobticket wird auch auf die nicht gewerblich Beschäftigten ausgedehnt (zum Beispiel Verwaltung).
- Der volle Urlaubsanspruch des bundesweiten MTV gilt ab dem 1. Januar 2015. Für 2014 wurde ein Zwischenschritt vereinbart. Im Gegenzug wird im Jahr 2014 noch der 31. Dezember als Stichtag für das Erreichen der nächsten Stufe bei den Urlaubsansprüchen beibehalten. Folgende Urlaubsansprüche wurden, bezogen auf eine Fünftagewoche, vereinbart:
- 2014
- 2015
- 1. und 2. Jahr
- 25
- 26
- 3. und 4. Jahr
- 26
- 28
- 5. und 6. Jahr
- 28
- 30
- ab 7. Jahr
- 29
- 30
- ab 12. Jahr
- 30
- 30
- Jahressonderzahlung: Beschäftigte, die bisher einen Anspruch auf 40 Prozent eines Monatsentgelts hatten, behalten den Unterschied zu den im bundesweiten MTV festgeschriebenen 25 Prozent als abschmelzbaren Besitzstand bei. Das gilt auch für diejenigen, die noch im Jahr 2014 einen Anspruch auf 40 Prozent erwerben. Administrative Beschäftigte, die im Jahr 2013 den Anspruch auf 40 Prozent erreicht hatten, behalten den Anspruch dynamisch.
- Der bisherige Entgeltzahlungstemin bleibt erhalten, damit die Beschäftigten beim Übergang in den neuen MTV nicht für eineinhalb Monate auf ihr Entgelt warten müssen.
- Außerdem wurde der Krankengeldzuschuss für zum Übergangszeitpunkt bereits Erkrankte gesichert und klargestellt, dass ein bereits erworbener Anspruch auf Sterbegeld fortbesteht und bestehende Vereinbarungen über Sonderurlaub weiter gelten.