dbb fordert EU-Richtlinie zum Recht auf Nichterreichbarkeit
Mit seiner Stellungnahme unterstreicht der dbb: Ein europäisches Recht auf Nichterreichbarkeit wäre ein starkes Signal für moderne, gesunde und faire Arbeitswelten.
Der dbb beamtenbund und tarifunion hat sich mit einer Stellungnahme an der Konsultation der Europäischen Kommission zu digitaler Arbeitsorganisation beteiligt und macht darin unmissverständlich klar: Die fortschreitende Digitalisierung darf nicht zu einer dauerhaften „Always-on-Kultur“ führen. Gesundheitsschutz, klare Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben sowie faire Rahmenbedingungen für Telearbeit und mobiles Arbeiten müssen europaweit verbindlich geregelt werden.
Unterstützung für europäische Initiativen
Der dbb bekennt sich ausdrücklich zu den Zielen, die die Europäische Kommission in ihrer Konsultation formuliert hat. Ein verbindliches Recht auf Nichterreichbarkeit ist aus Sicht des Verbandes entscheidend, um Beschäftigte vor Überlastung, Stress und Selbstausbeutung zu schützen. Ruhezeiten und Erholungsphasen dürfen durch digitale Kommunikationsmittel nicht faktisch ausgehöhlt werden.
Auch der Arbeitsschutz bleibt für den dbb zentral: Ergonomische Standards, Gefährdungsbeurteilungen und klare Regeln für den Einsatz digitaler Tools müssen europaweit verbindlich gelten. Datenschutz und der Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrollen haben Vorrang. Damit sendet der dbb ein klares Signal: Digitalisierung braucht nicht nur technische Innovation, sondern auch soziale Leitplanken.
Die von den europäischen Sozialpartnern unter Beteiligung der Europäischen Union Unabhängiger Gewerkschaften (CESI) im Oktober 2022 beschlossene Rahmenvereinbarung zur Digitalisierung betrachtet der dbb als wesentliche Grundlage. Diese Vereinbarung betont Freiwilligkeit, Umkehrbarkeit und Gleichbehandlung bei Telearbeit sowie das Recht auf Nichterreichbarkeit. Damit sind zentrale Leitplanken gesetzt, an denen sich ein europäischer Rechtsrahmen orientieren sollte.
Erwartung an die EU
Der dbb erwartet, dass die Europäische Kommission die Rahmenvereinbarung der Sozialpartner gemäß Artikel 155 AEUV durch einen Beschluss des Rates in Form einer Richtlinie umsetzt. Nur so lassen sich die notwendigen Standards europaweit verbindlich und rechtssicher verankern.
Ein solches Vorgehen wäre aus Sicht des dbb der pragmatischste Weg: Es würde die „digitale Lücke“ der bestehenden Arbeitszeitrichtlinie schließen, ohne einen langwierigen Neuverhandlungsprozess anzustoßen. Gleichzeitig würde eine praxisnahe, bürokratiearme Lösung entstehen, die ausreichend Flexibilität für Führungsfunktionen lässt und den nationalen Sozialpartnern Raum für branchenspezifische Detailregelungen gibt.