Mehrarbeit

Beamtinnen und Beamte

Bundesbeamtinnen und -beamte sind gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Vergleichbare Regelungen gibt es auch in den Landesbeamtengesetzen.

Tarifbereich

Für Teilzeitbeschäftigte ist gemäß § 7 Abs. 6 TVöD/TV-L zunächst geregelt, dass Mehrarbeit bis zur Grenze der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nur als Mehrarbeit und nicht als Überstunden gelten. Diese Regelung gilt aber nicht mehr uneingeschränkt und ist von der Rechtsprechung korrigiert werden. Teilzeitbeschäftigte haben nach der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 23. März 2018, 10 AZR 231/18) entgegen der Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD bereits ab der Überschreitung der vereinbarten individuellen Arbeitszeit Anspruch auf Mehrarbeits- oder Überstundenzuschläge, soweit die übrigen dargelegten tariflichen Voraussetzungen für das Entstehen von Überstunden vorliegen. Die fragliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf den Geltungsbereich des TVöD-K. Wort- oder inhaltsgleiche Regelungen sind aber in nahezu allen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes enthalten, so dass die Urteile einen weitreichenden Anwendungsbereich haben. Entsprechende tarifliche Regelungen sind unter Berücksichtigung des § 4 TzBfG, der ein Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte enthält, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend auszulegen.

Diese Einschränkung gilt aber zumindest nicht für die Teilzeitbeschäftigten, die in Schicht-oder Wechselschichtarbeit arbeiten. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23. März 2017 (Az. 6 AZR 161/16) ausdrücklich entschieden, dass bereits mit der Überschreitung der individuellen Arbeitszeit Überstunden entstehen, soweit diese nicht im Ausgleichszeitraum durch Freistellung ausgeglichen werden.

Teilzeitbeschäftigte haben nach der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 23. März 2018, 10 AZR 231/18) entgegen der Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD K bereits ab der Überschreitung der vereinbarten individuellen Arbeitszeit Anspruch auf Mehrarbeits- oder Überstundenzuschläge, soweit die übrigen tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Diese können auch nicht durch die Gewährung Freizeitausgleich abgegolten werden. Die fragliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf den Geltungsbereich des TVöD-K. Wort- oder inhaltsgleiche Regelungen sind aber in nahezu allen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes enthalten, so dass die Urteile einen weitreichenden Anwendungsbereich haben. Entsprechende tarifliche Regelungen sind unter Berücksichtigung des § 4 TzBfG, der ein Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte enthält, entsprechend auszulegen.

Gang der Rechtsprechung:

Nachdem es zunächst widersprüchliche Rechtsprechung des 6. und 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage gab, ist der 10. Senat des BAG mit einem Urteil vom 23. März 2018 (Az. 10 AZR 231/18) auf die Linie des 6. Senats eingeschwenkt, so dass seither eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt (der dbb berichtete). Allerdings hat sich das LAG Nürnberg in einem Urteil vom 30.04.2019 (Az. 7 Sa 346/18) gegen die nun einheitliche Rechtsprechung des BAG gestellt, das Revisionsverfahren hierzu ist anhängig, aber wohl noch nicht entschieden.

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