Bund und Kommunen
Arbeitszeit (im öffentlichen Dienst)
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Beamtenbereich
Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten wird durch bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten variiert je nach Bundesland und Lebensalter zwischen 40 und 42 Stunden.
Wochenarbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten (Stand: September 2024)
Tarifbereich
In Bereichen, die tarifgebunden sind, wird die Arbeitszeit typischerweise tarifvertraglich vereinbart, wobei in der Regel eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird. Die konkrete Ausgestaltung, wann welche Arbeitnehmende an welchem Tag wie lange zu arbeiten haben, wird dann über die Dienstpläne geregelt, die seitens des Arbeitgebers unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung aufgestellt werden.
Eine Änderung der im Tarifvertrag festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit bedarf im Prinzip einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes im Bereich Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der auch die Arbeitszeit regelt. Danach arbeiten die Beschäftigten bei Bund und Kommunen grundsätzlich durchschnittlich 39 Wochenstunden.
Für den Bereich der Bundesländer (außer Hessen) gelten die Regelungen des TV-L. Hier sind in § 6 Abs. 1 - im Tarifbereich West - je nach Bundesland unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt worden, die leicht variieren – zwischen 38 Stunden 42 Minuten in Schleswig-Holstein und 40 Stunden 6 Minuten in Bayern. Die Tarifvertragsparteien haben die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt gemacht.
Im Tarifgebiet Ost beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 c TV-L grundsätzlich 40 Stunden.
Darüber hinaus gibt es in den Ländern sogenannte Schonbereiche, in denen eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden gilt. Das sind z. B. Bereiche mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit – vergleiche § 6 Abs. 1 b TV-L.
Für Ärzte an den Universitätskliniken hingegen gelten einheitlich in Ost und West 42 Wochenstunden als wöchentliche Regelarbeitszeit.


