Zulagen

Auch im öffentlichen Dienst gibt es zahlreiche unterschiedliche Zulagen/Zuschläge für Beamte und Arbeitnehmer. Falsch ist, dass die Beschäftigten eine sehr hohe Zahl dieser Zulagen erhalten und ihr Einkommen damit um ein Vielfaches steigern könnten. Dies ist mitnichten der Fall. Die Zulagen im öffentlichen Dienst sind überwiegend seit Jahren betragsmäßig festgeschrieben. An den jährlichen Gehaltserhöhungen nehmen sie nicht teil. Die einzelnen Zulagen im Beamten- und Tarifbereich des öffentlichen Dienstes im Überblick:

Beamtenbereich

Im Bereich der Besoldung werden unterschiedliche Zulagen/Zuschläge an Beamte gewährt, soweit die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zulagen/Zuschläge im Bereich Bund (beispielhaft, nicht abschließend):

Zulage Anlass
Amtszulage herausgehobene Funktion, unwiderruflich, ruhegehaltsfähig
Auslandszuschlag Tätigkeit im Ausland
Erschwerniszulage besondere Erschwernisse, Bsp.: Nacht- und Wochenenddienst, Tätigkeiten in Gefahrenbereichen etc.
Familienzuschlag 1. Stufe: verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte
2. und weitere Stufen: kindergeldberechtigte Beamte
Jubiläumszulage 25-, 40- und 50-jährige Diensttätigkeit
Leistungsprämie und -zulage besondere Leistungen
Sonderzahlungen Einbau der jährlichen Sonderzahlung unter anderem im Bereich des Bundes
Stellenzulagen vorübergehende herausgehobene Funktion, widerruflich, ruhegehaltsfähig, wenn gesetzlich bestimmt
Vergütung Bsp.: Mehrarbeit
Vermögenswirksame Leistungen Eigentumsförderung

Tarifbereich

In TVöD, TV-L und TV-Hessen sind neben dem Tabellenentgelt unter anderem folgende zusätzliche Entgeltbestandteile geregelt:

Erschwerniszuschläge:
Für bestimmte Tätigkeiten gibt es im öffentlichen Dienst Erschwerniszuschläge. Voraussetzungen und Höhe sind in Tarifverträgen mit Erschwerniszuschlagskatalogen näher und sehr unterschiedlich bestimmt. Solche Erschwernisse können beispielsweise bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung, mit besonders starker Strahlenbelastung oder unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen vorliegen.

Jubiläumsgeld:
Folgende Jubiläumsgelder werden gezahlt: 

  • Nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren: 350 Euro brutto
  • Nach einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren: 500 Euro brutto

Vermögenswirksame Leistungen:
Für jeden vollen Kalendermonat werden vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen ihrer individuellen Arbeitszeit entsprechenden Anteil. Auszubildende erhalten 13,29 Euro pro Monat, im Bereich des TVA-L im Tarifgebiet Ost noch bis zum 31. Dezember 2026 6,65 Euro pro Monat.

Zeitzuschläge:
Basis der Zeitzuschläge ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten. Ausgehend von dieser Basis werden folgende Zeitzuschläge bezahlt:

  • für Sonntagsarbeit: 25 Prozent
  • für die Arbeit an Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 21 Uhr, soweit nicht im Rahmen von Schicht- und Wechselschicht anfallend: 20 Prozent
  • für Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr: 20 Prozent
  • für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent
  • für Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich: 35 Prozent
  • für Arbeit am 24. und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr: 35 Prozent
  • für Überstunden: 30 Prozent (TVöD und TV-L: Entgeltgruppen 1 bis 9b, TV-Hessen: Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 15 Prozent (TVöD: Entgeltgruppen 9c bis 15, TV-L: Entgeltgruppen 10 bis 15, TV-Hessen: Entgeltgruppen 9a bis 16).

Wechselschichtarbeit:
Für ständige Wechselschichtarbeit erhalten Beschäftigte im TVöD 200 Euro monatlich, im Geltungsbereich des BT-K und BT-B 250 Euro. Für nicht ständige Wechselschichtarbeit wird 1,18 Euro pro Stunde gezahlt, im Bereich des BT-K 1,49 Euro pro Stunde, im Bereich des BT-B und des BT-K in Baden-Württemberg 1,47 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 sind diese Beträge dynamisiert. 
Im Geltungsbereich des TV-L sowie des TV-H erhalten Beschäftigte für ständige Wechselschichtarbeit 105 Euro monatlich, im TV-L ab dem 1. Juli 2026 200 Euro monatlich. Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern im TV-L erhalten 150 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2026 250 Euro. Für nicht ständige Wechselschichtarbeit erhalten Beschäftigte im TV-L und TV-H 0,63 Euro pro Stunde, im TV-L ab dem 1. Juli 2026 1,19 Euro pro Stunde, für nichtärztliche Beschäftigte an Universitätskliniken und Krankenhäusern 1,49 Euro pro Stunde.

Schichtarbeit:
Für ständige Schichtarbeit erhalten Beschäftigte im TVöD 100 Euro pro Monat. Für nicht ständige Schichtarbeit erhalten Beschäftigte im TVöD 0,59 Euro pro Stunde, im BT-K mit Ausnahme von Baden-Württemberg 0,60 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 sind diese Beträge dynamisiert.
In TV-L und TV-H erhalten Beschäftigte für ständige Schichtarbeit 40 Euro, nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern im TV-L 60 Euro. Beide Beträge im TV-L werden ab dem 1. Juli 2026 auf 100 Euro erhöht. Für nicht ständige Schichtarbeit erhalten Beschäftigte in TV-L und TV-H 0,24 Euro pro Stunde, im TV-L ab dem 1. Juli 2026 0,60 Euro pro Stunde.

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