Corona-Pandemie: Grundlegende Informationen für Beamtinnen und Beamte

Im Folgenden wird anhand von häufig gestellten Fragen in Kurzform dargestellt, welche Rechte und Pflichten Beamtinnen und Beamte während der aktuellen Corona-Pandemie haben.

Grundlage für die Antworten ist das Bundesrecht. Das jeweilige Landesrecht (gilt auch für Kommunen) kann davon abweichende Regelungen treffen.

Alle Beamtinnen und Beamten sind zunächst aufgefordert, die vielfältigen Informatio­nen ihrer Dienstherren tagesaktuell zu beachten und sich über allgemein zugängliche oder spezielle Informationsquellen zu unterrichten. Viele Dienstbehörden haben in der Zwischenzeit Dienstanweisungen zu speziellen Fragestellungen erlassen, wie sich Beamtinnen und Beamte verhalten sollen. Diese Anweisungen sind zu beachten. Am Ende der FAQ´s werden dazu wichtige Informationsquellen verlinkt.

Hinweis: Die Informationen sind gewissenhaft nach dem derzeitigen Stand erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Rechtsansprüche jeglicher Art gegenüber dem Herausgeber können aus dem Inhalt nicht abgeleitet werden.

Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

Muss ich weiterhin zum Dienst?

Grundsätzlich: Ja. Beamtinnen und Beamte stehen nach Artikel 33 des Grundgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie dienen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit und werden dafür alimentiert. Beamtinnen und Beamte müssen sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen (Dienstleistungspflicht) und dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten fernbleiben. Damit besteht für sie eine grundsätzliche Dienstpflicht gegenüber ihrem Dienstherrn, die sie erfüllen müssen.

Der Dienstherr kann auch von den Beamten verlangen, ihre Dienstleistung in Form von Home-Office zu erbringen (VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2020 - VG 28 L 119/20).

Muss ich Dienst auch in einem Gefahrenbereich (Ansteckungsgefahr) tun?

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtin/des Beamten und ihrer/seiner Familie (auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu sorgen. Der Dienstherr schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit und in ihrer/seiner Stellung und hat alle zumutbaren Vorsichtsmaßgaben (je nach Tätigkeit z.B. Zurverfügungstellung von Schutzkleidung, Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln etc.) zu treffen. Bei Beachtung dieser Vorgaben haben Beamtinnen und Beamte auch in Gefahrenbereichen ihren Dienst zu erbringen.

Ist die Beamtin/der Beamte der Überzeugung, dass die Vorsichtsmaßnahmen vom Vorgesetzten nicht umgesetzt werden, muss sie/er ihre/seine Bedenken auf dem Dienstweg geltend machen. Auch in diesen Fällen sind Anordnungen durch den Dienstherrn sofort auszuführen, wenn Gefahr in Verzug besteht und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Verweigert die Beamtin/der Beamte in diesen Fällen den Dienst, ist die Besoldung zu kürzen.

In welchen Fällen kann ich dem Dienst fernbleiben?

Bei einem gerechtfertigten Fernbleiben vom Dienst behalten die Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf Alimentation. Dabei müssen folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:

  1. Krankheit die Beamtin/den Beamten selbst betreffend
  2. Amtliche Anordnungen (beispielsweise häusliche Quarantäne)
  3. Schließung der Dienststelle (vorübergehend)
  4. Betreuungspflichten

Weitere Informationen zu den einzelnen Sachverhalten: Siehe unten.

Was muss ich bei eigener Krankheit beachten?

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich eine Gesunderhaltungspflicht; bei Krankheitssymptomen ist ein Arzt aufzusuchen beziehungsweise zu kontaktieren. Infolge einer Krankheit/Dienstunfähigkeit dürfen die Beamtin/der Beamte vom Dienst fernbleiben, müssen dies jedoch auf Verlangen nachweisen. Bei Krankheit erhalten Beamtinnen und Beamten nach den allgemeinen Grundsätzen ihre Alimentation unbegrenzt weiter.

Was muss ich beachten, wenn ich aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko habe?

Beamtinnen und Beamte, für die aufgrund relevanter Vorerkrankungen eine Infektion mit dem Corona-Virus ein besonderes Gesundheitsrisiko darstellen würde (z.B. aufgrund von Lungenerkrankungen, Herzkreislauferkrankungen), sollten mit ihrem Arzt Kontakt aufnehmen. Empfiehlt der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin bestimmte Maßnahmen im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit (wie z.B. Homeoffice, kein Publikumsverkehr), sollten diese mit dem Dienstherrn abgestimmt werden. 

Welche Unterstützung bekomme ich vom Dienstherrn im Falle der Erkrankung von Kindern in Reaktion auf die Ausbreitung des Corona-Virus?

Für das gesamte Jahr 2023 gilt Folgendes: In Fällen der Erkrankung eines Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, besteht für das Jahr 2023 unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 24 Arbeitstagen; für Alleinerziehende von bis zu 44 Arbeitstagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2a Nr. 1 bzw. Nr. 1 SUrlV). Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SUrlV gegeben (Bezüge überschreiten nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V), besteht für 2023 in Fällen der Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Sonderurlaub von insgesamt bis zu 28 Arbeitstagen; für Alleinerziehende von bis zu 55 Arbeitstagen. Zu beachten sind die in § 21 Abs. 2a SUrlV geregelten Höchstgrenzen, die sich jedoch erst ab dem dritten Kind auswirken. Bis zum Inkrafttreten der geänderten Sonderurlaubsverordnung am 22. März 2023 galt diese Regelung im Wege des Vorgriffs durch Rundschreiben des BMI v. 30. September 2022.

Damit ist der Regelungsgehalt des geänderten § 45 Abs. 2a SGB V für den Arbeitnehmerbereich auf Beamtinnen und Beamte des Bundes übertragen worden. 

Ergänzende Erläuterungen des BMI

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Dienst im Homeoffice erbracht wird bzw. erbracht werden könnte.

Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sonderurlaubsverordnung oder dem Rundschreiben des BMI vom 30. September 2022.

Wie ist die Erstattung der Krankheitskosten durch COVID 19 geregelt?

Sollten Beamtinnen und Beamten und ihre Familien ebenso wie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger - in welcher Form auch immer - konkret vom Virus betroffen sein, werden die Krankheitskosten auf dem üblichen Wege erstattet. Es besteht eine Absicherung über die vorhandenen und bekannten Sicherungssysteme:

  • die Beihilfe und ergänzende Private Krankenversicherung (PKV),
  • Heilfürsorge,
  • die Postbeamtenkrankenkasse bzw. die KVB bei der Bahn oder
  • falls eine freiwillige gesetzliche Versicherung besteht, über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Sofern die Beamtin/der Beamte nach der Art ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeiten der Gefahr einer Erkrankung am Coronavirus (COVID-19) in besonderem Maße ausgesetzt ist und der Beweis eines Kausalzusammenhangs der dienstlichen Verrichtung mit der Erkrankung nachweislich geführt werden kann, können unter Umständen die Regelungen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge (z. B. Heilverfahren, Unfallruhegehalt) zur Anwendung gelangen.

Gibt es Besonderheiten bei der Beihilfe zu Beamten?

Der Bund als Dienstherr für seine Beamtinnen und Beamten hat Handlungsempfehlungen für die Beihilfestellen gegeben. Konkrete Fragen klären Sie bitte mit ihrer zuständigen Beihilfestelle ab!

Wird der Test auf das Coronavirus erstattet?

Veranlasst Ihr Arzt einen Test auf das Coronavirus, wird es als medizinisch notwendige Diagnostik angesehen. Damit wird die Testung zum Versicherungsfall und die private Krankenversicherung (PKV) bzw. die Beihilfe erstattet grundsätzlich die anfallenden Kosten. Darunter fallen auch die Laborkosten sowie Kosten für Probe- und Verpackungen sowie das Testmittel an. Ob das Testergebnis positiv oder negativ ausfällt, spielt für die Kostenübernahme durch die PKV keine Rolle.

Bestätigt sich der Verdacht einer Virus-Infektion, sind die weiteren stationären und/oder ambulanten Behandlungen vom Versicherungsschutz erfasst - sofern diese medizinisch notwendig sind. Coronapatienten mit einer leichten COVID-19-Erkrankung können nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ambulant versorgt werden.

Was passiert, wenn eine häusliche Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wird?

Anordnungen einer Quarantäne erfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden. Wird eine häusliche Quarantäne wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion amtlich angeordnet, ohne dass eine akute Erkrankung vorliegt, müssen Beamtinnen und Beamte vom Dienst fernbleiben. In diesen Fällen werden sie unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Ist dem Beamten/der Beamtin in der häuslichen Quarantäne die Arbeit im Homeoffice möglich, kann der Dienstherr grundsätzlich die Arbeit im Homeoffice anordnen. Etwas Anderes gilt natürlich dann, wenn der Beamte/die Beamtin durch eine Erkrankung arbeitsunfähig wird.

Meine Dienststelle wurde vorübergehend geschlossen. Was nun?

Für den Fall, dass der Dienstherr für die Behörde die vorübergehende Schließung anordnet – und keine Heimarbeit ermöglicht –, gilt Folgendes: Hier erfolgt eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Die Beamtin/der Beamte darf in solchen Fällen also mit Genehmigung des zuständigen Dienstherrn dem Dienst fernbleiben.

In meiner Dienststelle ist der Dienstbetrieb wegen der Auswirkungen von COVID-19 derzeit eingeschränkt – kann ich mich für ein ehrenamtliches Engagement zeitweilig freistellen lassen?

Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, ob Sonderurlaub über die geregelten Tatbe­stände hinaus gewährt wird, um in diesen Krisenzeiten ehrenamtlich zur Stützung der Solidargemeinschaft beizutragen. Insoweit empfehlen wir, bei dem jeweiligen Dienstherrn nachzufragen.

Muss der Dienstherr Schutzmasken zur Verfügung stellen?

Der Dienstherr hat das Leben und die Gesundheit der Beamten zu schützen; dazu gehört auch, Schutzvorkehrungen vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Insoweit hat der Dienstherr für Beamtinnen und Beamte, die in Bereichen mit hoher Ansteckungsgefahr in Bezug auf das Corona-Virus tätig sind (z. B. weil besonders enger Kontakt notwendig ist) grundsätzlich Schutzmasken zur Verfügung zu stellen. Das gilt nach unserer Einschätzung auch, wenn der Dienstherr die Beschäftigten generell dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Insoweit hat der Dienstherr das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zu beachten.

Allerdings ist der Dienstherr nicht dazu verpflichtet, Schutzmasken für den Arbeitsweg bereitzustellen. Beamtinnen und Beamte sind insoweit selbst verantwortlich, sich mit dem entsprechenden Mund-Nasen-Schutz auszustatten.

Darf mein Dienstherr mich aufgrund der Corona-Krise auf einen anderen Dienstposten abordnen?

Der Dienstherr kann eine Beamtin oder einen Beamten entsprechenden Tätigkeiten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen abordnen. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. Voraussetzung ist nur, dass die Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung besitzen. Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

Desweiteren kann der Dienstherr mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten auch zu anderen Tätigkeiten abordnen.

Ich bin Ruhestandsbeamter und werde durch meine frühere Dienststelle für eine Beschäftigung in der aktuellen Krisensituation angefragt. Welche Auswirkungen hat ein zusätzliches Einkommen auf meine Versorgungsbezüge?

Grundsätzlich unterliegen weitere Einkünfte neben dem Ruhegehalt gemäß § 53 Be­amtVG und entsprechendem Landesrecht der Anrechnung (sog. Ruhensregelung). Für Verwendungseinkommen (Beschäftigung im öffentlichen Dienst) gilt dies sogar noch nach Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze. Sofern ein solches Verwendungseinkom­men erzielt wird, welches zusammen mit dem Ruhegehalt 100 % der ruhegehaltfähi­gen Dienstbezüge übersteigt, erfolgt grundsätzlich eine anteilige Kürzung des Ruhegehalts; Ausnahmeregelungen im Landesrecht (z. B. in Hessen, NRW) sind zu beachten. Je nach Höhe des individuellen Ruhegehaltssatzes bleibt immer noch ein gewisser Hinzuverdienst möglich, welcher nicht zu einer anteiligen Ruhendstellung der Versorgungsbezüge führt.

Eine darüber hinausgehende, erweiterte Freistellung von Verwendungseinkommen bei Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten im öffentlichen Dienst erfolgte beim Bund – befristet bis Ende 2023 – zunächst nur nach Maßgabe von § 107d BeamtVG für Aufgaben im Zusammenhang mit der Migration. In einzelnen Landesgesetzen sind ebenfalls entsprechende, jedoch nicht inhaltsgleiche Ausnahmeregelungen für migrationsbedingte Sonderaufgaben enthalten.

Nachfolgend wurde im Bundesrecht mittels des neuen §107e BeamtVG zusätzlich eine bis in das Kalenderjahr 2022 reichende Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze um 50 % auf 150 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für „Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Ausgenommen davon sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die auf eigenen Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind.

Darf mein Dienstherr mich in (Zwangs-)Urlaub schicken?

Nein, der Dienstherr ist grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbindet jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 EUrlV kann den Beamten Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden (VG Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19).

Was gilt für den Fall, dass in der Dienststelle eine Urlaubsplanung mit den Urlaubswünschen für das Jahr erstellt wurde, ich aber meinen Urlaub noch nicht formell beantragt habe – kann der Dienstherr darauf bestehen, dass dieser Urlaub angetreten wird?

Nein, eine solche Urlaubsplanung ist nicht mit der formell notwendigen Beantragung und Genehmigung des Urlaubs durch den Beamten gleichzusetzen. Diese in die Urlaubsplanung eingeflossenen Urlaubswünsche binden weder den Beamten noch die Dienststelle. 

Kann ich meinen genehmigten Urlaub absagen?

Ein schon genehmigter Urlaub kann nicht einseitig durch den Beamten abgesagt werden. Der Dienstherr muss damit einverstanden sein. Denn der Dienstherr hat sich auf den Urlaub des Beamten eingestellt.

Welche grundsätzlichen Vorgaben gelten für den Erholungsurlaub?

Beamtinnen und Beamten des Bundes stehen 30 Tage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr zu. Der Urlaub muss grundsätzlich in dem Jahr genommen werden, für das der Urlaubsanspruch besteht. Nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub, der nicht bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen wurde, verfällt. 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Erholungsurlaub dazu dient, die Gesundheit zu erhalten und damit die Leistungsfähigkeit zu sichern. Damit dem Erholungszweck genüge getan wird, sollte der Urlaub wenn möglich auch im Urlaubsjahr genommen werden."

 

Verfällt mein Resturlaub?

Der Resturlaub verfällt in den normalen Fristen. Durch Corona verändern sich die Fristen nicht. Verfallener Urlaub kann nicht abgegolten werden, außer der Urlaub konnte aufgrund von Entscheidungen des Dienstherrn nicht genommen werden.

Was gilt bei Reisen in Risikogebiete?

Seit dem 1. Juni 2022 endete die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen.

Ab dem 11. Juni 2022 wurden zudem die verbliebenen coronabedingten Einreisebeschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten aufgehoben. Dies gilt wegen eines Gegenseitigkeitsvorbehaltes aber nicht für Einreisen von Gebietsansässigen aus China.

Weitere Informationen z. B. zu der Definition eines Virusvariantengebiets oder was zu beachten ist, wenn jemand aus einem Virusvariantengebiet einreist, finden sich auf der Website der Bundesregierung oder des Robert-Koch-Instituts.

Quarantäneanordnung während des Urlaubs – was ist zu beachten?

Werden Beamtinnen und Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit – z.B. durch eine Covid-19-Infektion – dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet (§ 9 EUrlV Bund). Die Dienstunfähigkeit ist in Form eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Liegt nur eine behördliche Quarantäneanordnung und kein ärztliches Attest vor, hat dies keine Auswirkungen auf den bereits angetretenen Erholungsurlaub. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Dienstunfähigkeit nicht gleich. Insoweit ist es Sache des behandelnden Arztes, die Dienstunfähigkeit zu beurteilen.

Im Falle einer bloßen behördlichen Quarantäneanordnung, ohne dass eine ärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit vorliegt, sind je nach Möglichkeit und Vorgaben des Dienstherrn, Telearbeit und mobiles Arbeiten zu nutzen.

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