Zu unrecht gezahlte Zulagen: Verjährungsfrist begrenzt Rückforderung

Zu unrecht gezahlte Zulagen müssen Beamte nur im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist erstatten, wenn der Dienstherr die Überzahlung schon seit längeren Jahren kennen musste. Das hat das Verwaltungsgericht Halle in einem Urteil vom 11. März 2015 festgestellt.

Die vom dbb Dienstleistungszentrum Ost vertretene Klägerin hatte in der Zeit von Mai 2001 bis April 2012 monatlich Wechselschichtzulage erhalten. Tatsächlich stand ihr die Zulage jedoch nur für den einen Monat Mai 2001 zu, danach nicht mehr. Die Bezügestelle hatte die Beschränkung auf einen Monat mangels Kontrolle jahrelang übersehen.

Das Verwaltungsgericht sieht darin eine „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Dienstherrn, der die Bezüge erst im April 2013 zurückverlangte. Statt der geforderten 3?652,91 Euro muss die Klägerin daher nur 601,33 Euro zurückerstatten. Wegen weiter zurückliegender Überzahlungen vor dem 1. Januar 2010 durfte sich die Klägerin auf Verjährung berufen. Das Urteil des VG Halle (Az.: 5 A 174/13 HAL) ist rechtskräftig.

 

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