Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf:
Verbesserungen bei Pflegezeiten auf Beamte übertragen
Die Bundesregierung hat ein Gesetz für die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vorgelegt. Es soll die Möglichkeiten des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes weiterentwickeln und verzahnen. Der dbb begrüßte am 24. November 2014 die grundsätzliche Zielrichtung des Entwurfs und fordert, die neuen Regelungen auch auf Beamtinnen und Beamte zu übertragen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitnehmer künftig für bis zu 24 Monate einen Anspruch auf teilweise Freistellung erhalten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen („Familienpflegezeit“). Bislang war ihnen das nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Voraussetzung ist aber eine verbleibende Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Zudem sollen Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten geltend machen („Pflegezeit“), künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten. Das Darlehen soll in monatlichen Raten ausgezahlt werden und die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehaltes abdecken. Für die kurzfristige Zeit (bis zu zehn Tage) zur Organisation einer neuen Pflegesituation soll es künftig einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, geben.
Kritik übte der dbb an der Begrenzung der Familienpflegezeit und der Pflegezeit auf 24 Monate. Die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens bürde zudem auch weiterhin den Angehörigen die finanzielle Last der Pflege auf. Statt eines Darlehens solle es eine Entgeltersatzleistung, vergleichbar mit dem Elterngeld, geben. Grundsätzlich seien die geplanten Maßnahmen aber zu begrüßen, um die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern, so der dbb. Die Verbesserungen durch das Gesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, müssten nun auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden.