Zurruhesetzungsverfahren
Untersuchungsanordnung ist nicht isoliert angreifbar
Ein Bundesbeamter mit krankheitsbedingten Fehltagen im Jahr 2017 und einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit von 2018 bis ins Jahr 2019 hinein ist von seinem Dienstherrn aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es sollte festgestellt werden, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Gegen diese Anordnung wandte sich der betroffene Beamte.
Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht entschied (2 BvR 5.18 vom 14. März 2019), dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht gesondert angegriffen werden könne. Es handele sich hierbei um eine vorbereitende behördliche Maßnahme. Der Beamte stehe damit nicht rechtlos. Vielmehr habe er die Möglichkeit, gegen die schließlich ergehende Entscheidung vorgehen zu können.
Das Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung sei dem Beamten auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbar. Eine mögliche Nichtbefolgung der Anordnung, zur Untersuchung zu erscheinen, zeitige höchst selten eine disziplinarische Ahndung. Selbst wenn eine disziplinarrechtliche Ahndung erfolgen sollte, würde die Rechtmäßigkeit der Anordnung der ärztlichen Untersuchung inzident überprüft.
Dass der mögliche Grundrechtseingriff, durch die Befolgung der Anordnung, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sei ohne Bedeutung, denn der Beamte hätte die Möglichkeit, diese Anordnung nahezu sanktionslos zu ignorieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hob allerdings hervor, dass eine isolierte Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung gegeben ist, wenn es um die Anordnung einer bestimmten ärztlichen Behandlung geht, also um die Frage der Sicherung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Hiergegen soll gesondert Rechtsschutz möglich sein. Dieser wäre gegebenenfalls über die dbb Dienstleistungszentren zu erlangen. Das Verfahren führte das dbb Dienstleistungszentrum Süd in Nürnberg.ak