Schleswig-Holstein

Tarifverträge dürfen nicht unterlaufen werden

„Es ist eines leistungsfähigen Sozialstaates nicht würdig, wenn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und auch bei der Auslagerung öffentlicher Aufgaben toleriert oder sogar angestrebt wird, öffentliche Kassen auf dem Rücken der Beschäftigten zu entlasten.“ So heißt es in einer Stellungnahme des dbb sh im Zuge einer Anhörung des Landtags zur Tariftreue.

 

Darin empfiehlt der dbb Landesbund außerdem, wieder stärker auch eine Trennung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht zu achten. Denn damit werde der Gemeinwohlorientierung öffentlicher Aufgaben bestmöglich Rechnung getragen. Die damit verbundenen Leistungen der Daseinsvorsorge dürften weder einem unternehmerischen Risiko noch einer Qualitätsgefährdung durch Marktmechanismen oder einem Wettbewerb um die niedrigsten Löhne ausgesetzt werden. Gemeinwohlorientierung funktioniert eben anders als Gewinnorientierung.

Insbesondere mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD, Geltungsbereich Bund und Kommunen) sowie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L, Geltungsbereich Länder) existierten für Tarifbeschäftigte Arbeits- und Einkommensbedingungen, die auf die öffentliche Aufgabenerfüllung zugeschnitten sind. Es erschließe sich nicht, wenn Tarifverträge vereinbart und damit beiderseits akzeptiert werden, dann aber durch einseitige Maßnahmen der Arbeitgeber wieder umgangen werden. Hierfür gebe es leider immer wieder Negativeispiele, insbesondere – aber nicht nur – in sozialen Berufen.

Der dbb sh hat auch Vorschläge zur Erhöhung der gewerkschaftspolitischen Durchsetzungskraft eingebracht. Denn es sei unstrittig, dass sich tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse positiv auf die Arbeits- und Einkommensbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken. Deshalb soll zum Beispiel deutlich werden, dass der Schutz der Beschäftigten bei Ablauf eines Tarifvertrages (Nachwirkung) oder bei dem Versuch des Arbeitgebers, sich der Tarifbindung zu entziehen (Nachbindung) nur von Gewerkschaftsmitgliedern beansprucht werden kann.

 

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