Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH)

Soziale Arbeit: Beschäftigte sollen Zeugnisverweigerungsrecht erhalten

Bestimmte Berufsgruppen haben laut Strafprozessordnung (StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht, beispielsweise Anwältinnen und Anwälte oder Geistliche. Der DBSH fordert, die Liste um die Beschäftigten der Sozialen Arbeit zu erweitern.

Gemeinsam mit anderen Verbänden hat der DBSH deshalb das „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit“ gegründet. Konkret fordert das Bündnis: „1. Eine Reform des § 53 StPO durch Aufnahme der Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit in die geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO. 2. Die Zusätzliche Aufnahme entsprechender Verschwiegenheitspflichten als arbeitsrechtliche vertragliche Nebenpflichten in die Arbeitsverträge aller Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit. 3. Bis zur Realisierung einer Reform des § 53 StPO werden die Arbeitgeber aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten zur Nichterteilung einer Aussagegenehmigung in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Bereitstellung eines rechtsanwaltlichen Zeugenbeistands für betroffene Mitarbeiter*innen muss obligatorisch sein.“

Das Fehlen entsprechender Regelungen erweise sich insbesondere in jenen Arbeitsfeldern als besonders problematisch, in denen „die Adressat*innen vermehrt dem Verdacht ausgesetzt sind, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen“, teilte der DBSH am 13. Februar 2020 mit. „Probleme gibt es auch in Arbeitszusammenhängen, in denen Sozialarbeiter*innen regelmäßig im Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden stehen.“ Zum Sprecher des Bündnisses wurde der DBSH Bundesvorsitzende Michael Leinenbach gewählt.

 

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