„Scheibenwischer-Geste“ im Straßenverkehr: Kein Schmerzensgeldanspruch

Ein Polizeibeamter, der in einer Verkehrssituation einen Verkehrsteilnehmer verkehrsrechtlich belehrt und dem daraufhin die sogenannte „Scheibenwischer-Geste“ entgegnet wird, hat nach einem Urteil des Amtsgerichts? Berlin-Mitte (Az. 116 C 45/14) vom 31. Juli 2014 keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Zwar liege in der Handbewegung des Beklagten durchaus eine Beleidigung, die auch strafrechtliche Konsequenzen haben könne, denn sie sage aus: „Du bist doch bescheuert.“ Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei in einer solchen Situation aber nur dann gegeben, wenn eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei.

Hieran fehle es vorliegend. Das Zeigen der „Scheibenwischer-Geste“ sei eine im Straßenverkehr leider zu häufig vorkommende Beleidigung, die im Grunde ausdrücke, dass man den Beleidigten für einen minderbegabten (das Gericht spricht von einem schlechten/bescheuerten) Menschen und/oder schlechten Autofahrer halte. Diese Geste sei in der Regel schnell vergessen und hinterlasse bei einem durchschnittlichen Menschen keinerlei bleibenden Eindruck.

Auch wenn Polizeibeamte in vielen Fällen einem respektlosen Verhalten ausgesetzt sind, führe dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch für sie gelte: Eine Genugtuung sei allein aus einem Strafverfahren zu ziehen. Das Zivilrecht – um das es hier geht – halte für eine so „einfache Verletzung der Ehre“ keinen Schmerzensgeldanspruch vor. Damit müsse der Kläger – wie alle anderen beleidigten Personen auch – leben.

Der vorliegend geschilderte Fall wurde vom Dienstleistungszentrum Ost in Berlin für das rechtsschutzsuchende Einzelmitglied einer Mitgliedsgewerkschaft geführt.

 

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