Mütterrente: Rentnerinnen und Rentner brauchen keine Anträge zu stellen

Ab dem 1. Juli 2014 soll nach den Plänen der Bundesregierung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder verbessert werden. Die so genannte Mütterrente beinhaltet eine Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Rente. Dadurch erhöht sich die monatliche Brutto-Rente für betroffene Mütter und Väter pro Kind um einen Betrag von derzeit 28,14 Euro im Westen und von derzeit 25,74 Euro im Osten Deutschlands.

Bei von der Regelung betroffenen Rentnerinnen und Rentnern, die zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2014 bereits Rente beziehen, erfolgt die Berücksichtigung der Verbesserung ohne Antragstellung in einem pauschalen Verfahren. „Die teilweise kursierenden „Musteranträge“ sind überflüssig. Die Rentenerhöhung erfolgt automatisch“ stellte der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung, Wolfgang Speck, klar. „Die dbb Senioren begrüßen dieses für die Rentenversicherungsträger wie die Rentenbeziehenden unbürokratische Verfahren.“, so Speck weiter. Allerdings sei die Anhebung um einen Entgeltpunkt für vor 1992 geborene Kinder nur ein erster Schritt. „Vollständig ausgeglichen ist der Nachteil erst, wenn für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wie für nach dem 31. Dezember 1992 geborene Kinder je drei Jahre Kindererziehungszeiten berück-sichtigt werden. Außerdem müssen auch Beamtinnen und Beamte von den Verbesserungen profitieren.“ forderte der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung. Beim Rentenzugang nach dem 1. Juli 2014 erfolgt die Anrechnung der Kindererziehungszeit spätestens im Rahmen des Rentenantragsverfahrens.

Rente mit 63 – besondere Situation der schwerbehinderten Menschen berücksichtigen

Die dbb bundesseniorenvertretung begrüßt die Ermöglichung eines abschlagsfreien Rentenzu-gangs mit 63 für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren bis zum Jahrgang 1952. Allerdings steigt das Zugangsalter für die Jahrgänge 1953 bis 1963 stufenweise auf 65 an, so dass die Jahrgänge ab 1964 wie bereits jetzt erst im Alter von 65 abschlagsfrei in Rente gehen können, wenn sie 45 Versicherungsjahre haben.

Wegen ihrer besonders belastenden Situation können schwerbehinderte Menschen, die vor 1952 geboren sind und 35 Versicherungsjahre haben, nach § 236a SGB VI mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen. Auch hier steigt das Zugangsalter stufenweise auf das 65. Lebensjahr an. Dies hat zur Folge, dass ein schwerbehinderter Mensch, der von Juni bis Dezember 1952 gebo-ren wurde und 35 Versicherungsjahre hat, erst mit 63 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei in Rente gehen kann, also sechs Monate später als ein besonders langjährig Versicherter. „Hier muss nachgebessert werden“, forderte der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretung abschließend.

 

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