Fall des Monats:
Leistungszulage: Anspruch besteht auch bei Freistellung als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen
Ein Bundesbeamter hat auch dann einen Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente, wenn er als freigestellte Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen keine dienstlichen Leistungen erbringt, die einer Bewertung durch den Dienstherrn zugänglich wären.
Vertrauenspersonen dieser Art dürfen nicht wegen der Ausübung ihres Amtes benachteiligt werden. Wenn die Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung möglich ist, dürfe nichts anderes für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gelten. Es überschreite jedenfalls das Ermessen des Dienstherrn, wenn er wie hier freigestellte Vertrauenspersonen von vornherein aus dem Kreis der potenziell für eine Leistungsprämie nach § 4 BLBV anspruchsberechtigte Beamten ausschließt (Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2014, Az.: 1 A 2885/12).
Das Verfahren wurde erfolgreich vom Dienstleistungszentrum Ost vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 5 A 234/13 MD) mit Urteil vom 9. Juni 2015 geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.