Land hält Verhandlungszusage ein

Hessen: Deutliche Aufwertung des Straßenbetriebsdienstes

Der dbb hat deutliche Verbesserungen für den Straßenbetriebsdienst in Hessen erreicht.

Arbeitnehmende

Nach drei Verhandlungsrunden wurden Neuregelungen vereinbart, die in wichtigen Bereichen die Bestandsbeschäftigten besserstellen und für neueingestellte Beschäftigte deutlich attraktivere Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Diese Neuregelungen gelten für die Kolleginnen und Kollegen, die bei Hessenmobil beschäftigt sind.

Bereits in der Tarifrunde 2019 und dann erneut in der des Jahres 2021 hatte der dbb auf eine Neuverhandlung der Entgeltordnung für den Bereich des Straßenbetriebsdienstes in Hessen und bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gedrungen. Bislang hat nur das Land Hessen sich an die Gesprächszusage gehalten. Ziel war und ist es, diesen Bereich aufzuwerten, einerseits um die gestiegenen Anforderungen an die Beschäftigten abzubilden, andererseits um gegenüber dem Tarifwerk der Autobahn GmbH nicht ins Hintertreffen zu geraten.

Die Verbesserungen im Einzelnen

Qualifizierte Straßenwärterinnen und Straßenwärter in die EG 6

In der Entgeltgruppe (EG) 6 wird eine neue Fallgruppe 5 geschaffen, in die all die Straßenwärterinnen und Straßenwärter eingruppiert sind, denen durch Anordnung zusätzliche Tätigkeiten übertragen worden sind, die besondere, im Bereich des Straßenbetriebsdienstes erworbene Erfahrungen oder zusätzliche Schulungen voraussetzen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der/die Straßenwärter/-in Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die nicht in der Ausbildung zur Straßenwärterin / zum Straßenwärter vermittelt werden. Konkret reicht dabei zum Beispiel der erfolgreiche Abschluss einer Schulung/Fortbildung. Diese sind zum Beispiel:

  • Motorsäge Modul C (DGUV-l 214-059)

  • Kranführerschein (befähigt zum Bedienen des Ladekrans von LKWs)

  • Arbeiten an Hubarbeitsbühnen (befähigt zum Arbeiten in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen, Scherenbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen)

  • EuP-Schulungen allgemein oder Tunnel (EuP= Elektrisch unterwiesene Person), berechtigt zu einfachen Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten

  • „Lehrgang zur Erlangung der Anwendersachkunde im Pflanzenschutz“ bei der Hessischen Gartenakademie (Voraussetzung für die Anwendung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, zum Beispiel Bekämpfung von Jakobskreuzkraut, Japanischem Springkraut und so weiter)

  • Unterweisung „Umgang mit abwassertechnischen Anlagen“: Erforderliche Fortbildung für Straßenwärter / -innen in Straßenmeistereibezirken mit abwassertechnischen Anlagen für Leichtflüssigkeitsabscheidern, Regenrückhaltebecken und so weiter

  • Unterweisung DIN 1076 und die wichtigsten Punkte für die Besichtigung der Bauwerke: Fortbildung für Beschäftigte, die den / die Straßenmeister / -in im Rahmen der Bauwerksüberwachung (Besichtigung und laufende Beobachtung) unterstützen

  • Baumbeobachtung (geschulte Laiin / geschulter Laie): befähigt die Beschäftigten zur regelmäßigen Beobachtung von Bäumen an Straßen unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit der Bäume

Damit wird einem Großteil der bereits tätigen Straßenwärterinnen und Straßenwärter die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die EG 6 eröffnet. Die Höhergruppierung erfolgt stufengleich auf Antrag der Beschäftigten. Neu eingestellte Straßenwärterinnen und Straßenwärter wird damit eine klare Aufstiegsperspektive und Anreiz zur Fortbildung geschaffen.

EG 9a für qualifizierte Kolonnenführerinnen- und Kolonnenführer

Erstmals wird nun die EG 9a in der Entgeltordnung verankert, in die insbesondere auch Kolonnenführerinnen und -führer aufsteigen können. Voraussetzung für eine entsprechende Höhergruppierung ist, dass ihnen durch ausdrückliche Anordnung Tätigkeiten übertragen worden sind, die zusätzliche Fachkenntnisse erfordern, um die im Straßenbetriebsdienst eingesetzten Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik zu bedienen. Dies bedeutet, dass die Kolleginnen und Kollegen die Fachkenntnis haben beziehungsweise erwerben müssen, die entsprechenden IT-basierten Erfassungssysteme zu nutzen. Damit wird auch in diesem Bereich einem Großteil der Bestandsbeschäftigten die Möglichkeit einer entsprechenden Höhergruppierung eröffnet, neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen haben eine klare Aufstiegsperspektive.

Weitere Verbesserungen

Auch Streckenwartinnen und Streckenwarte wird eine Höhergruppierung in die EG 9a eröffnet. Voraussetzung hierfür ist auch insoweit, dass den jeweiligen Beschäftigten durch ausdrückliche Anordnung die Streckwartung in Straßentunneln oder Tätigkeiten übertragen worden sind, die zusätzliche Fachkenntnisse erfordern, um die im Straßenbetriebsdienst eingesetzten Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik zu bedienen. Auch bei den Streckenwartinnen und -warten werden damit einem Großteil der Bestandsbeschäftigten die entsprechende Höhergruppierungsmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven eröffnet!

Gleiches gilt für Bauaufseherinnen und Bauaufseher, denen durch ausdrückliche Anordnung Tätigkeiten übertragen worden sind, die alle Phasen der Abwicklung eines Bauvertrags umfassen. Auch insoweit ist eine Höhergruppierung in die EG 9a auf Antrag vorgesehen, der nun allen Bestandsbeschäftigten offensteht. Weitere Verbesserungen betreffen die Verwalterinnen / Verwalter des Gerätehofs einer Straßenmeisterei, die zukünftig in die EG 7 eingruppiert sind. Ferner sind Seiteneinsteiger als Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst zukünftig während ihrer Einarbeitungszeit von sechs Monaten in die EG 3 eingruppiert und steigen dann ab dem 7. Monat in die Entgeltgruppe 4 auf.

Zulage ab dem dritten Tag für höherwertige Tätigkeit als Streckenwart oder Kolonnenführer

Die persönliche Zulage infolge der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TV-H wird bereits ab dem dritten Arbeitstag rückwirkend gewährt, wenn die betroffenen Beschäftigten ab dem ersten Arbeitstag in Anspruch genommen worden sind. Diese Neuregelung gilt allerdings nur für Kolonnenführer / -innen und Streckenwartinnen und -warte.

Alle Besitzstände bleiben

Für Bestandsbeschäftigte bleiben die unterschiedlichen Besitzstände wie Reisekosten, Zehrgeld, Nachtzuschläge und pauschalierte Erschwerniszuschläge vollumfänglich erhalten. Dies gilt auch für den Fall einer späteren Höhergruppierung. Die Fortgeltung der Besitzstände wird allerdings auf die Bestandsbeschäftigten beschränkt, die bis zum 1. August 2023 bei Hessenmobil beschäftigt sind.

Alternativ: neue Außendienstzulage

Neu vereinbart worden ist ferner eine Außendienstzulage. Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes haben danach zur pauschalen Entschädigung für Wege- und Zehrgeldansprüche pro Arbeitstag einen Anspruch auf eine Außendienstzulage bei einer Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort von bis zu 30 km in Höhe von 6,50 Euro und von mehr als 30 km in Höhe von 8,50 Euro. Diese Beträge sind dynamisch ausgestaltet und erhöhen sich entsprechend zukünftiger linearer Steigerungen. Daneben wird eine zusätzliche Reisekostenentschädigung nicht gewährt.

Wichtig: Diese Außendienstzulage erhalten alle die Beschäftigten, die keinen Anspruch auf die Besitzstandszulagen nach § 25 Absatz 5 TVÜ-H haben. Dies sind alle Beschäftigten, die ab dem 1. August 2023 eingestellt werden.
Allen anderen Beschäftigten, wird ein Wahlrecht eingeräumt, entweder die Besitzstände nach § 25 Absatz 5 TVÜ-H zu behalten oder aber die neue Außendienstzulage zu erhalten. Dieses Wahlrecht kann nur bis zum 31. Oktober 2023 ausgeübt werden.

Inkrafttreten und Antragsfristen

Diese Neuregelungen treten zum 1. August 2023 in Kraft. Die Höhergruppierungen erfolgen nur auf Antrag der jeweiligen Beschäftigten. Der Antrag muss bis zum 31. Juli 2024 gestellt werden.

 

zurück

forsa Umfrage

Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)