Bundesverwaltungsgericht

Gruppenprinzip bei Wahl des Vorsitzenden bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zwei für die Praxis besonders relevante Fragestellungen zur Wahl des Vorsitzenden und zur zeitlichen Kollision von Personalratssitzungen entschieden. Das Gericht bestätigt, dass der Vorsitz im Personalrat grundsätzlich von einem vom Vertrauen der Gruppenmitglieder getragenen Gruppensprecher zu übernehmen ist.

Mitbestimmung

Die von den Vertretern der Gruppe gewählten „Sprecher“ können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Ein Verzicht war bislang in der Fachliteratur als Voraussetzung für den Rückgriff auf ein nicht dem Vorstand angehörendes Personalratsmitglied diskutiert und auch vom Bundesverwaltungsgericht selbst nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 3.19/5 P 5.19 – bekräftigt das Gericht nun den hohen Stellenwert des Gruppenprinzips als tragendem Grundsatz des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), dem maßgeblicher Einfluss auf die Vorstandsbildung zukommt, und definiert die Bereitschaft zur Übernahme des Vorsitzes als grundlegende gesetzliche Pflicht der Gruppensprecher. Die Wahl eines nicht dem Vorstand angehörenden Personalratsmitglieds zum Vorsitzenden stellt daher einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler dar, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Mangels eines wirksam gewählten Vorsitzenden ist der Personalrat rechtlich nicht handlungsfähig mit der weiteren schwerwiegenden Konsequenz der Unwirksamkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse.

In einem zweiten Themenkomplex hat das Bundesverwaltungsgericht eine Problematik geklärt, vor die sich Personalratsmitglieder, die Mandate in zwei Personalratsgremien wahrnehmen, immer wieder gestellt sehen. Bei Kollision von Sitzungsterminen beider Gremien ist, so das Bundesverwaltungsgericht, der zeitlich zuerst eingegangenen Einladung Folge zu leisten. Dieser formale Lösungsansatz schließt subjektive Bewertungen der Personalratsmitglieder aus und berücksichtigt damit zutreffend, dass die gesetzliche Aufgabenübertragung eine Trennung in wichtige und weniger wichtige Tagesordnungspunkte nicht gestattet.

Der Beschluss wird nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe in der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht veröffentlicht.

 

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