BDZ
Finanzministerium soll Umgang mit Erschwerniszulage klären
Bereits im Jahr 2017 wurde im Bund eine Erschwerniszulage für Fälle eingeführt, bei denen Beamte bei ihrer Tätigkeit etwa mit Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen müssen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Drogenkuriere verhaftet werden und im Gewahrsam zuvor verschluckt Drogenpäckchen wieder ausscheiden. Bei der praktischen Umsetzung der entsprechenden Zulagenverordnung beim Zoll gibt es laut Deutscher Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) allerdings erheblich Probleme, die das Bundesfinanzministeriums schnell klären müsse.
So sei die Verordnung im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums (Bundespolizei) bereits umfassend umgesetzt worden. Das Bundespolizeipräsidium habe Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Zahlbarmachung der Zulage mit Beispielen samt Forderungsnachweis für den nachgeordneten Bereich gegeben. Beim Zoll hingegen beschränke sich die Regelungen für die praktische Umsetzung bislang im Wesentlichen auf eine Verfügung der Generalzolldirektion aus dem September 2017, in der die Zahlbarmachung der Zulage auf unstrittige Fälle reduziert wird. Ein bundesweit einheitlicher Forderungsnachweis liege nach wie vor nicht vor. Deshalb hat der BDZ erneut mit Nachdruck deutlich gemacht, dass die Beschäftigten endlich zeitnah klarstellende Regelungen erwarten, die nicht zum Nachteil der Zöllner gegenüber der Bundespolizei führen dürfen.