Erwerb von Urlaubsansprüchen: Auch während einer Suspendierung
Das dbb Dienstleistungszentrum Nord vertrat einen Beamten, der strafrechtlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. In einem Zeitraum von 2009 bis 2015 war dieser Beamte suspendiert. Der Dienstherr beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dieser Antrag scheiterte. Der Beamte wird seit Ende 2015 wieder amtsangemessen beschäftigt und versieht seitdem wieder aktiven Dienst. Er beantragte die Gewährung des während der Suspendierung angesparten Jahresurlaubs. Der Dienstherr verweigerte dies.
Mithilfe des Dienstleistungszentrums Nord wurde dem Beamten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der beantragte (Alt-)Urlaub schließlich gewährt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Bremen aus: Die entsprechende Landesurlaubsverordnung verbinde zwar grundsätzlich den Erholungsurlaubsanspruch mit einer Dienstleistungspflicht des Beamten. Es liege hierin jedoch keine unbedingte Verknüpfung zwischen Dienstleistungspflicht und Erholungsurlaub. Das Verwaltungsgericht Bremen stellte fest, dass die Urlaubsverordnung explizit Regelungen für bestimmte Fälle enthalte, in denen die Dienstleistungspflicht des Beamten bereits aus anderen Gründen (als der vorläufigen Dienstenthebung) ruhe.
Für den Anspruch von Erholungsurlaub während Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung spreche, dass dem Suspendierten zwar keine Dienstleistungspflicht, wohl aber eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft treffe. Der Erholungsurlaub während der Dauer einer solchen suspendierenden Maßnahme würde dem Zweck dienen, den Beamten zeitweilig zu Erholungszwecken von dieser Dienstbereitschaftspflicht zu befreien (Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Az.: 6 V 2267/16, Beschluss vom 19. August 2016; nicht rechtskräftig).