Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ

Entlastung für Zoll und Hobbybrauende begrüßt

Die Bundesregierung plant mit dem Jahressteuergesetzes 2024 eine Reform des Biersteuerge-setzes, die Haus- und Hobbybrauenden deutliche Erleichterungen bringen wird. Kern der Neu-regelung ist die Erhöhung der steuerbefreiten Menge von bisher 2 Hektolitern auf nun 5 Hekto-liter pro Jahr und Haushalt. Darüber hinaus entfällt die bisher geltende Anzeigepflicht kom-plett. Dies sei ein richtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau, hieß es am 30. Mai 2024 vom BDZ.

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Die Änderungen bedeuten eine spürbare Entlastung sowohl für die privaten Brauerinnen und Brauer als auch für die zuständigen Hauptzollämter. Bislang müssen Hobbybrauende den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzeigen und darin auch die Biermenge angeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Darüber hinaus ist bislang für jede bereits über 2 Hektoliter hinausgehende Menge eine Steueranmeldung einzureichen. „Wir begrüßen die geplante Neuregelung ausdrücklich“, erklärt der BDZ-Bundesvorsitzende Thomas Liebel. „Die Bearbeitung der Brauanzeigen und Steueranmeldungen war für die Hauptzollämter sehr arbeitsintensiv. Durch den Wegfall dieser Formalien können die knappen Personalressourcen nun sinnvoller eingesetzt werden.“

Der Wegfall der Anzeigepflicht ist der vorläufige Höhepunkt einer jahrelangen Entwicklung hin zu einer Entbürokratisierung in diesem Bereich. Bereits 2014 wurden erste Schritte in diese Richtung unternommen. Damals wurde festgelegt, dass für Haus- und Hobbybrauende, die mehrmals im Jahr Bier brauen, in der Regel nur noch eine jährliche Brauanzeige statt einer Anzeige pro Brauvorgang nötig ist. Im gleichen Zuge wurde 2014 das Formular 2070 – die jährliche Eingangsbestätigung – eingeführt. Dieses diente nicht nur der Dokumentation des Anzeigeeingangs, sondern informierte die Brauenden auch über ihre Identifikationsnummer, unter anderem um Mehrfacherfassungen zu vermeiden, und erläuterte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Das hatte bereits einige Rückfragen verringern und für mehr Klarheit auf beiden Seiten sorgen können. Der gänzliche Wegfall der Brauanzeige erspart nun auch den restlichen diesbezüglichen Aufwand.

Der BDZ betont für den gesamten Bereich der Einnahmeverwaltung, dass ein konsequenter Bürokratieabbau Kapazitäten für wichtigere Aufgaben bei Prüfungen und Kontrollen freisetzen sollte. Daher begrüße man die vorgesehenen Änderungen bei der Biersteuer, betonen aber auch die Notwendigkeit stichprobenartiger Überprüfungen zur Wahrung der Steuergerechtigkeit. Denn der Wegfall der Anzeigepflicht und der damit verbundenen Diskussionen bedeuten im Umkehrschluss auch, dass die Hauptzollämter die Haus- und Hobbybrauenden zukünftig im Einzelnen nicht mehr kennen und auch nicht auf ihre Verpflichtungen und das geltende Recht hinweisen können. Daher betont Liebel, dass die sinnvolle Entlastung der Zollbehörden nicht zu Lasten der Steuergerechtigkeit gehen dürfe. „Die steuerfreie Grenze von 5 Hektoliter pro Jahr und Haushalt erscheint vertretbar. Allerdings muss der Prüfungsdienst in der Lage sein, stichprobenartig zu kontrollieren, ob diese Menge nicht überschritten wird.“

 

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