Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ)
Einfacher Zolldienst: Aufstiegsmöglichkeiten initiiert
Die komplexer werdenden Aufgaben in der Zollverwaltung stellen die Beschäftigten vor immer neue Herausforderungen. Gerade die Laufbahn des einfachen Zolldienstes muss häufig wegen der Unterdeckung im mittleren Zolldienst deren anspruchsvolle Aufgaben ohne eine sachgerechte Besoldung wahrnehmen. Nun zeichnen grundlegende Lösungsansätze ab.
„Wir sind nach intensiven Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einer Überführungswelle des einfachen Dienstes endlich auf einer Zielgeraden. Diese gilt es zeitnah durch die Zolldienststellen umzusetzen“, sagte der BDZ Bundesvorsitzende Thomas Liebel am 10. August 2023.
Im Rahmen der Bestenförderung nach Bundeslaufbahnverordnung wird nunmehr auf Initiative des BDZ den knapp 400 Beschäftigten des einfachen Zolldienstes flächendeckend ein vereinfachtes Überleitungsverfahren in den mittleren Zolldienst ermöglicht. Das Überleitungsverfahren ist unter Achtung und Einhaltung der geltenden Sozialstandards sowie der Beibehaltung des bisherigen Dienstortes der betroffenen Beschäftigten durchzuführen. Ferner muss die Bestenförderung attraktiv gestaltet werden, da in den nächsten Jahren etwa die Hälfte der Beschäftigten des einfachen Zolldienstes ruhestandsbedingt ausscheiden werden.
Damit wird insbesondere den älteren Kollegen/-innen noch eine berufliche Perspektive auch im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit der gegebenenfalls höheren Bezüge gegeben. Die Bestenförderung bietet eine zeitnahe und gleichzeitig rechtlich am wenigsten problembehaftete Lösung. Die Anforderungen sind dabei dergestalt festzulegen, dass die Beschäftigten sie tatsächlich erfüllen können und das Überleitungsverfahren nicht von vornherein als unattraktiv angesehen wird. Deshalb sind die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Voraussetzungen schnellstmöglich zu schaffen. Um dieses Verfahren für die Beschäftigten attraktiv zu gestalten, sind die Voraussetzung niedrigschwellig zu gestalten und die Beschäftigten in geeigneter Weise an das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren heranzuführen.