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Digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften?

Die Maßnahmen zur Ausbremsung des Corona-Virus haben schlagartig die bisher in der öffentlichen Verwaltung eher zögerlich eingesetzten modernen Arbeitsformen in die Fläche gebracht. Vielerorts arbeiten Beschäftigte nun im Homeoffice; Präsenzveranstaltungen werden durch andere Kommunikationsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen ersetzt – ein Digitalisierungsschub, der auch nach Ende der Corona-Krise seine Wirkung behalten dürfte. Dies verleiht den Ausführungen von Prof. Dr. Peter Wedde eine ganz besondere Aktualität. Der Beitrag macht sichtbar, dass vor dem Hintergrund der Veränderungen in der Arbeitswelt die gewohnten konventionellen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu den Beschäftigten nicht mehr ausreichen, ein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften daher unverzichtbar ist. 

Mitbestimmung

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag „Im Fokus – Gewerkschaftsrechte in der digitalen Dienststelle“ mit den Auswirkungen der Digitalisierung und gibt einen Ausblick darauf, was Gewerkschaften tun müssen, um den Kontakt zu den Beschäftigten, ob in der Dienststelle, im Homeoffice oder unterwegs, auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. 

Gesundheitsdaten sind hoch sensible Daten. Darum kommt dem Datenschutz beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement größte Bedeutung zu. In seinem Beitrag „Datenschutz und Schweigepflicht beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ legt Prof. Dr. Michael Kort anhand der verschiedenen Phasen des BEM systematisch unter anderem dar, wie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze auf das BEM anzuwenden sind und der Schutz der Daten der Beschäftigten durch die verschiedenen Akteure des BEM sicherzustellen ist, in welchem Umfang die Schweigepflicht greift und in welchem Verhältnis die Regelungen der Personalvertretungsgesetze, des Betriebsverfassungsgesetzes und des SGB IX zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG stehen. 

Zu den immer wieder problematischen Fragen der Zustimmungsverweigerung des Personalrats hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – geäußert. Das Gericht hat der Vorinstanz widersprochen, die für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung wegen eines Gesetzesverstoßes verlangt hatte, dass das Gesetz den gleichen Schutzzweck haben müsse wie der einschlägige Mitbestimmungstatbestand. Nach Auffassung des Gerichts kann der Personalrat demgegenüber jedes Gesetz als verletzt rügen, das bei der mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme – vorliegend ging es um eine Einstellung und eine Verletzung des AGG – einschlägig sein kann. Dr. Thomas Spitzlei erläutert in seiner Anmerkung die Konsequenzen für die Praxis und bringt die umfangreichend Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den Punkt. 

Das OVG Sachsen legt in seinem Beschluss vom 6. Juni 2019 – 9 A 785/18.PL – dar, unter welchen Voraussetzungen der Personalrat ausnahmsweise auch außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens einen Rechtsanwalt hinzuziehen darf. Allerdings muss der Personalrat zuvor alle ihm zur Verfügung stehenden Informations- und Beratungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. In seiner Anmerkung hebt Dr. Wilhelm Ilbertz insbesondere hervor, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts außerhalb eines Beschlussverfahrens möglicherweise ein späteres Gerichtsverfahren erübrigt. Hierdurch könnten unter dem Strich nicht nur Kosten eingespart werden, sondern zudem werde eine zeitnahe Einigung ohne Durchführung eines langwierigen Gerichtsverfahrens ermöglicht.

Die Umstellung von Windows 7 auf Windows 10 und Office 2016 ist ein Routinevorgang, der keiner Beteiligung des Personalrats bedarf. Dies meint jedenfalls das VG Berlin in seinem Beschluss vom 14. November 2019 – 61 K 8.19 PVL. Das VG sieht eine überwiegende Ähnlichkeit des Betriebssystems mit der Vorgängerversion, hält die vom Personalrat geäußerte Befürchtung einer Überwachung für objektiv und erkennbar unbegründet und formuliert mit dem OVG Berlin-Brandenburg, Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehungen im öffentlichen Dienst seien nicht gerechtfertigt. Dem vermag Hans-Hermann Schild in seiner Anmerkung nicht zu folgen. Er sieht keine Vergleichbarkeit von Windows 10 mit dem Vorgängerbetriebssystem Windows 7 und betont, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten stets einer Rechtsgrundlage bedürfe, an der es hinsichtlich der Protokolle fehle, die, wie etwa die durch das System erfolgende Übermittlung von Beschäftigtendaten an Microsoft, nicht der Datensicherheit dienen. 

Zur ZfPR

Die viermal jährlich in Heftform erscheinende Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR), die ergänzt wird durch den elfmal jährlich erscheinenden elektronischen Rechtsprechungsdienst (ZfPR online), konzentriert sich auf das Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern und vermittelt einen breiten Überblick über das Rechtsgebiet. 

 

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