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Beteiligungsgespräch zur Bundeslaufbahnverordnung

Bundesbehörden: mehr Möglichkeiten der Beförderung für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Ein neuer Verordnungsentwurf zur Bundeslaufbahnverordnung (BLV) soll die Anwendungsmöglichkeiten des § 27 BLV in den obersten und nachgeordneten Bundesbehörden erweitern. Allerdings sollen die Regelungen künftig nicht mehr einheitlich sein.

Nachdem im Frühjahr 2020 die Zweite Änderung der Bundeslaufbahnverordnung gestoppt wurde, nimmt das Bundesministerium des Innern die Änderung des § 27 BLV nun in einem gesonderten Entwurf vor.

Es sind folgende Änderungen geplant:

  • In obersten Bundesbehörden wird am Endamt als Voraussetzung festgehalten, aber die obersten Bundesbehörden können für ihre nachgeordneten Behörden festlegen, dass das Erreichen des vorletzten Amtes ausreicht.
  • In Einzelfällen kann in den obersten Bundesbehörden ein Dienstposten bis zum dritten Beförderungsamt möglich sein.

Im Beteiligungsgespräch am 16. Dezember 2020 begrüßte der Zweite Vorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Friedhelm Schäfer, zwar die Methode, die Änderungen des für verfassungswidrig erklärten Paragrafen 27 BLV in einer neuen Verordnung zu regeln. Er betonte jedoch, dass der vorgelegte Entwurf Verschlechterungen im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf beinhalte, der auf den Ergebnissen der Evaluierung des § 27 BLV beruhte.

Es ist zu bedauern“, so der dbb Vize, „dass die grundsätzliche vorgesehene Ausweitung der Zulassungsvoraussetzung auf das vorletzte Amt einer Laufbahn nicht mehr die Regel ist, wie es in dem Referentenentwurf vom Frühjahr 2020 noch vorgesehen war.“

Die Erweiterung der Beförderungsmöglichkeiten auf das dritte Beförderungsamt sei zwar positiv, führte Schäfer fort, „Aber das muss auch für den nachgeordneten Bereich gelten.“

 

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