ThüringenBesoldung: Verwaltungsgericht sieht Verfassungsverstoß

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in Musterverfahren zur Richterbesoldung für mehrere Jahre die Verfassungswidrigkeit festgesellt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingeschaltet.

Politik & Positionen

Am 5. November 2025 wurden am Verwaltungsgericht (VG) Meiningen in zwei Musterklagen der Richterbesoldung der Jahre 2020, 2021, 2022, 2024 zur Verfassungswidrigkeit verhandelt. Am Tag danach gab das VG Meiningen die Entscheidung bekannt, dass Richterinnen und Richter im Freistaat Thüringen in den Jahren 2020 bis 2022 und 2024 verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden. Als Grund gab das Gericht den fehlenden Abstand zur Grundsicherung an. Demnach muss bei einer Musterfamilie von Beamtinnen und Beamten (und Richterinnen und Richtern) in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Abstand zur Grundsicherung einer Vergleichsfamilie mindestens 15 Prozent betragen.

Das VG Meiningen bemängelte außerdem, dass im Jahr 2024 der Mindestabstand zur Grundsicherung mindestens bis zur Besoldungsgruppe A10 nicht eingehalten wurde. Bezüglich der Berechnungen und dem Vorgehen des Gesetzgebers wurde unter anderem kritisiert, dass dies häufig einseitig und zugunsten des Freistaates Thüringens erfolgte (Beklagter und Dienstherr). Die Entscheidung wird nun an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überwiesen. Sollte die Entscheidung hier bestätigt werden, muss für die Thüringer Beamtinnen und Beamten die Besoldung für die beklagten Jahre neu berechnet werden.

Seit Jahren ist der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen der Auffassung, dass die Alimentation verfassungswidrig ist. Dem Aufruf des tbb, Widersprüche gegen die Besoldung gegenüber dem Dienstherrn einzureichen, folgten im Ergebnis 15.000 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Seit dem Jahr 2020 sind über 1000 Klagen sind in den Verwaltungsgerichten anhängig. Auch für das Jahr 2025 wird der tbb seinen Mitgliedern einen Musterwiderspruch für das Jahr 2025 zur haushaltsnahen Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation zur Verfügung stellen und empfehlen, Widerspruch einzulegen.

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