Berufskraftfahrerqualifizierung im TV-N NW

Nach Abschluss der Tarifverhandlungen zum demografischen Wandel im Nahverkehr wurden zwischen dem dbb und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen Tarifverhandlungen zur Kostenübernahme der nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrFQG) vorgeschriebenen Qualifizierungen sowie zur Entgeltfortzahlung der Beschäftigten für den Geltungsbereich des Tarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) geführt.

In den Tarifverhandlungen konnten sich die Verhandlungspartner auf folgendes Ergebnis verständigen:

  • Die Kosten für die Fortbildung der nach dem BKrFQG vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Arbeitgeber bezahlt. Regelungen zur zeitlichen Lage der Schulung und zur entgeltlichen Bewertung der Schulungszeit werden von den Betriebsparteien durch einvernehmliche Betriebsvereinbarungen vereinbart.
  • Werden bis zum 31. Dezember 2014 keine betrieblichen Regelungen zur zeitlichen Lage der Schulung und zur entgeltlichen Bewertung der Schulungszeit getroffen, gilt ab dem 1. Januar 2015 die Qualifizierung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht auf die dienstplanmäßige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 TV-N NW anzurechnen. Die Betriebsparteien können jedoch die Qualifizierung ausnahmsweise in die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit legen.
  • Die Arbeitnehmer erhalten für die Schulungszeit das Stundenentgelt der individuellen Entgeltgruppe Stufe 1, wenn die Qualifizierung außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stattfindet. Eine Umwandlung in Zeit kann erfolgen, wenn betrieblich Freizeitausgleich möglich ist.
  • Sollten jedoch bereits jetzt betriebliche Regelungen bestehen, die günstiger als die vorhergehenden Ausführungen sind, gelten diese auch weiterhin.

 

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