Kein Streikaufruf über betriebseigenes Intranet
BAG verbietet Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts
Wie bereits die Vorinstanzen hat nun auch das BAG mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12 – entschieden, dass es einem Arbeitnehmer nicht erlaubt ist, über den ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Account einen Streikaufruf der Gewerkschaft zu verbreiten.
Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied oder „nur“ als Mitglied der Gewerkschaft (Betriebsgruppe) handelt. Denn der Arbeitgeber muss in keinem Fall hinnehmen, dass Betriebsmittel dazu genutzt werden, einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.