BayVGH klärt Teilnehmerkreis an Personalgesprächen:
Anwesenheit von Personalratsmitgliedern bei Anhörung zu außerordentlicher Kündigung
In einer aktuellen Entscheidung vom 22. April 2013 – 17 P 12.1862 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich anlässlich der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen grober Beleidigung eines Vorgesetzten zu der umstrittenen Frage geäußert, ob ein Beschäftigter einen Anspruch darauf hat, ein Personalratsmitglied in ein Gespräch mit dem öffentlichen Arbeitgeber mitnehmen zu dürfen.
Das Gericht hat dies mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum verneint. Einen generellen Anspruch auf Hinzuziehung eines Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglieds zu (Personal)Gesprächen würden weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Personalvertretungsgesetze kennen. Nur für spezielle Sachverhalte seien Teilnahmerechte der Personalrats- bzw. Betriebsratsmitglieder vorgesehen. So enthalte das Bayerische Personalvertretungsgesetz etwa ein Teilnahmerecht bei Prüfungen (Art. 69 Abs. 4 BayPVG). Im Umkehrschluss folge hieraus, dass ein Arbeitnehmer keinen personalvertretungsrechtlichen Anspruch darauf habe, zu den vom Gesetz nicht erfassten (Personal)Gesprächen ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen. Ein Arbeitnehmer könne daher nicht verlangen, dass ein Mitglied des Personalrats bei seiner Anhörung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wegen tatsächlichen Fehlverhaltens hinzugezogen werde.
Die Entscheidung wird in der Juli-Ausgabe der ZfPR veröffentlicht (siehe zu der Problematik auch Pröpper, ZfPR 2010, 81).