Baden-Württemberg
Antidiskriminierungsgesetz soll aus dem Koalitionsvertrag gestrichen werden
Der BBW – Beamtenbund Tarifunion hat die grün-schwarzen Koalition aufgefordert, ihre Pläne für ein Antidiskriminierungsgesetz nach Berliner Vorbild unverzüglich aufzugeben.
„Streichen Sie dieses Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag“, mahnte der BBW-Vorsitzende Kai Rosenberger am 3. Mai 2021 in Stuttgart die Landesregierung. Der dbb Landesbund werde nicht tatenlos zuschauen, wenn öffentlich Beschäftigte ohne Not mit dem Gesetz unter Generalverdacht gestellt würden. Ein solches Landesgesetz sei unangebracht und überflüssig, denn schließlich sei die Verwaltung und damit die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bereits an Gesetz und Recht gebunden – und dazu gehöre auch das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz.
Sollte die Landesregierung an ihren Plänen für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) festhalten, werde der BBW alles daransetzen, um dieses Vorhaben zu stoppen. Der Landeshauptvorstand, das zweithöchste Beschlussgremium der Organisation, werde deshalb bei seiner Sitzung am 5. Mai 2021 vorsorglich über ein mögliches Vorgehen beraten, kündigte Rosenberger an.
Innenminister Thomas Strobl (CDU) hielt der BBW Chef vor, dass er noch vor knapp einem Jahr angekündigt habe, dass er keine Polizeibeamtinnen und -beamten mehr nach Berlin entsenden werde, sollte für sie bei ihrem Einsatz auch das Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin gelten. Jetzt würden er und seine Partei aber mit den Grünen gemeinsame Sache für ein entsprechendes Gesetz in Baden-Württemberg machen.
Das LADG in Berlin, das für die gesamte Verwaltung gilt, soll Diskriminierung wegen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung verhindern. Diesen Ansatz trage der BBW uneingeschränkt mit. Allerdings ist man beim BBW überzeugt, dass es dafür keines Landesantidiskriminierungsgesetzes bedarf. Vor allem aber bedürfe es keiner vergleichbaren Regelung wie in Paragraf 7 des LADG Berlin, der besagt: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.” Das sei aus Sicht des BBW eine Beweislastumkehr und in letzter Konsequenz ein Generalverdacht gegenüber öffentlich Beschäftigten.