Schleswig-HolsteinAnsprüche auf Familienergänzungszuschläge: Verjährungsfristen beachten

Viele Beamtinnen und Beamte sind offenbar nicht über Ansprüche auf Familienergänzungszuschläge informiert, teilt der dbb sh mit. Mit diesen familienbezogenen Besoldungsansprüchen soll der Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden.

dbb aktuell

Auch wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, sind viele Beamtinnen und Beamte anspruchsberechtigt. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn. Sie sollte gegebenenfalls erfolgen, bevor die Verjährung eintritt, so der dbb Landesbund am 4. November 2025.

Familienergänzungszuschläge sind zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile, mit denen das Land Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einhalten möchte. Die Zuschläge werden Beamtinnen und Beamten gewährt, die einen kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten und deren Nettoeinkommen den Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung nicht um mindestens 15 Prozent überschreitet. Bei den im Jahr 2022 eingeführten und inzwischen weiterentwickelten Zuschlägen handelt es sich zwar um einen durchaus strittigen Weg aber um aktuell bestehende Ansprüche, macht der dbb sh deutlich.

Gegenüber dem Dienstherrn ist eine Erklärung abzugeben. Dafür gibt es besondere Vordrucke. Die Anspruchsberechtigung wird dann von Amts wegen geprüft. Eine Erklärung sollte immer dann abgegeben werden, wenn eine Anspruchsberechtigung nicht klar ausgeschlossen werden kann. Dies ist auch noch für die zurückliegenden Jahre möglich, da noch keine Ansprüche verjährt sind – allerdings nur bis zum Jahreswechsel: Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren am 31. Dezember 2025.

Der dbb sh hält die Familienergänzungszuschläge für keine gute Lösung, um die Besoldungslücken bis zur verfassungsgemäßen Alimentation zu schließen. Das Land hat diesen Weg gewählt, um möglichst wenig Geld auszugeben: Es profitieren nur einige Beamtinnen und Beamte, außerdem nur befristet – nämlich, solange die Kinder „besoldungsrelevant“ sind. Hinzu kommt, dass die Ausweitung der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile kaum mit dem Leistungsprinzip vereinbar sind und den Tarifbeschäftigten kaum noch erklärt werden können. Der dbb sh hat deshalb unter anderem eine Verfassungsbeschwerde auf den Weg gebracht, um dieses Modell auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu korrigieren. Wer daraus resultierende eventuelle Ansprüche auch rückwirkend absichern möchte, muss diese allerdings gesondert geltend machen.

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