Thüringen
Amtsangemessene Alimentation: Nachbesserung am Gesetz gefordert
Auf der 60. Sitzung des Thüringer Landtages vom 20. bis 22. Oktober 2021 steht ein neues Besoldungsgesetz auf der Tagesordnung. Der tbb hatte den Gesetzentwurf zuletzt immer wieder scharf kritisiert, weil damit keine verfassungsgemäße amtsangemessene Alimentation erreicht werde.
Am 19. Oktober hat der tbb die Landesregierung nun erneut aufgefordert, einen verfassungsgemäßen Besoldungsgesetzentwurf in den Thüringer Landtag einzubringen oder den bisherigen deutlich nachzubessern. Der tbb Landeshauptvorstand, nach dem alle fünf Jahre stattfindenden Gewerkschaftstag das höchste Beschlussgremium des dbb Landesbundes, verabschiedete eine entsprechende Resolution.
Der Vorsitzende des tbb Frank Schönborn bekräftigte die Sichtweise des tbb: Konkret habe es das Land seit 2008 versäumt, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und eine Besoldung zu gewähren, die in allen Fällen zumindest einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung ausweist. Der Verstoß sei auch nicht geringfügig, sondern verletzt den Abstand zur Grundsicherung in der Spitze um rund 20 Prozent. Mehr als ein Drittel aller Besoldungsgruppen seien betroffen.
Seit 2015 sei zudem das Abstandsgebot der Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes , des gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes zur untersten Besoldungsgruppe (bis 2015 der einfache Dienst) deutlich verletzt. Zudem bestehe in Thüringen eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex als ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes. Im Ergebnis zeige sich, dass für alle Besoldungsgruppen in allen Zeiträumen seit 2008 der Wert, den das BVerfG als Grenze definiert, deutlich überschritten wird.
Der aktuell von der Landesregierung vorliegende Gesetzentwurf sehe – soweit die in ihm gefassten Regelungen überhaupt verfassungsgemäß sind – nur eine wenn überhaupt betragsmäßig bei einer vierköpfigen Beamtenfamilie „gerade so“ nicht evident unzureichende Alimentation vor. Bislang sei die Landesregierung zudem nicht bereit, die selbst erkannte Notwendigkeit einer Evaluation des Besoldungsgesetzes im Gesetzentwurf schriftlich zu fixieren. Damit würden sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das dem Staat als Dienstherr treffende Fürsorgeprinzip in eklatanter Weise ignoriert.