Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Wildfeuer: „Neuregelung ist familienrechtlicher Trippelschritt“

Als familienrechtlichen Trippelschritt hat die Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, Helene Wildfeuer die im Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehene Nachbesserung zur leichteren Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bezeichnet. „Um berufstätige Eltern gerecht zu entlasten, ist die einzig sinnvolle und familiengerechte Lösung, erwerbsbedingte Betreuungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig zu machen“, sagte Wildfeuer am 21. Februar 2010. Eine volle steuerliche Anrechnung von Kinderbetreuungskosten stehe auch nicht im Widerspruch zur Forderung nach kostenloser Kinderbetreuung. „Selbst wenn diese flächendeckendend und bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt würde, bleiben stets jene zu berücksichtigen, denen ein hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität im Arbeitseinsatz abverlangt wird. Ich denke an Eltern, die im Schichtdienst auch in den Nachtstunden und an Wochenenden arbeiten oder jene, die häufig Dienstreisen unternehmen müssen“, betonte die Vorsitzende.

Der im Gesetzesentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz vorgesehene Ansatz, Betreuungskosten künftig nur noch als Sonderausgaben im Lohnsteuerjahresausgleich zuzulassen, sei laut Wildfeuer ein vermeidbarer Rückschritt: „Die bisherige Gesetzeslage, die berufstätigen Paaren mit Kindern erlaubt, Betreuungskosten wie Werbungskosten abzusetzen, deutet zielführend in die richtige Richtung – hin zu einer familiengerechten Einkommensbesteuerung.“ Zudem gab sie zu bedenken, dass sich der vor über vier Jahren eingestellte Höchstabzugsbetrag von 4 000 Euro an fiskalischen Engpässen orientiere. „Der tatsächliche Betreuungsbedarf kann – ohne in besonderer Weise luxuriös zu sein – unschwer das Dreifache betragen“, so die Vorsitzende.

Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach Angaben des Bundesfamilienministeriums deutlich leichter werden. Bisher mussten Eltern besondere persönliche Umstände nachweisen, um Betreuungskosten überhaupt geltend machen zu können. Ab 2012 werden Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben anerkannt und zwar unabhängig davon, ob beide bzw. nur ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Anspruch erlischt für alle Eltern mit dem 14. Geburtstag des betreffenden Kindes, bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Pro Kind können weiterhin jährlich zwei Drittel der Betreuungskosten, aber maximal 4 000 Euro, abgesetzt werden. Ein entsprechendes Gesetz soll im kommenden Sommer verabschiedet werden.

 

zurück

forsa Umfrage

Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)