Rufbereitschaft

Beamtenbereich

Im Falle der Rufbereitschaft hat der Beamte die Pflicht, „sich außerhalb seines Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können“. Für Bundesbeamtinnen und –beamte ist dies in§ 2 Nr. 11 der Arbeitszeitverordnung geregelt.  Der Beamte ist insoweit verpflichtet, an einem Ort seiner Wahl erreichbar zu sein, um zur Dienststelle gerufen werden zu können. Er muss sich nicht in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhalten. Die Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst ist teilweise schwierig (Siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - Az. 4 S 94/12).

Tarifbereich

Sind Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz anwesend, müssen aber erreichbar sein, um die Arbeit so schnell wie möglich aufzunehmen, spricht man von Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. Sie wird also nicht zur täglichen Höchstarbeitszeit hinzugerechnet oder unterbricht die gesetzlichen Ruhezeiten. Dabei ist aber abzuwägen: Gibt der Arbeitgeber einen bestimmten Ort vor oder ordnet knappe Fristen an, in denen die Arbeit aufgenommen werden muss, liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, der wie echte Arbeitszeit bewertet wird. 

Für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD/TV–L gilt hinsichtlich der Rufbereitschaft Folgendes: Nach § 6 Abs. 5 TVöD/TV-L sind die Beschäftigten verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaftsdienst zu leisten, sofern dringende betriebliche oder dienstliche Gründe dies erfordern. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Im TVöD/TV-L wurde zusätzlich nunmehr klargestellt, dass die Rufbereitschaft nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Damit ist auch klargestellt, dass die Fernrufbereitschaft ebenfalls unter die Rufbereitschaft fällt. Im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (TVöD BT-K) ist in § 45 Abs. 8 TVöD darüber hinaus festgelegt worden, dass der Arbeitgeber Rufbereitschaft nur anordnen darf, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Frage der Bezahlung der Rufbereitschaft ist von der arbeitsschutzrechtlichen Bewertung als Arbeitszeit zu trennen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich hinsichtlich der Bezahlung der Rufbereitschaft auf folgendes geeinigt: Für die Rufbereitschaft wird nach § 8 Abs. 3 TVöD bzw. § 8 Abs. 5 TV-L eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt, die für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle beträgt. Dies gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft, die bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vorliegt. In diesem Fall wird für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Bei Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft, die außerhalb des Aufenthaltsortes vorzunehmen sind, wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden und mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Bei mehreren Arbeitseinsätzen ist die Dauer der einzelnen Einsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. Falls die Arbeitsleistung jedoch am Aufenthaltsort, beispielweise telefonisch oder mittels technischer Einrichtung erbracht wird, wird nur die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.

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