Bereitschaftszeit

Der BAT und BMT-G sahen die Möglichkeit vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Anstelle der Regelung der Arbeitsbereitschaft ist nun in § 9 TVöD bzw. § 9 TV-L das Instrument der Bereitschaftszeiten getreten.

Bereitschaftszeiten sind danach die Zeiten, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Voraussetzung für die Anwendung der Bereitschaftszeit ist, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Ist dies der Fall, dann gilt, dass Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden. Anders als beim Bereitschaftsdienst müssen die Bereitschaftszeiten im Zeitraum von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Im Bereich der VKA bedarf die Einrichtung von Bereitschaftszeiten einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. der Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Im Bereich des Bundes ist zusätzlich Voraussetzung, dass Bereitschaftszeiten nur greifen können, wenn für Beschäftigtengruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten betrieblich festgesetzt werden.

Im Unterschied zu dieser allgemeinen Regelung wurde im Anhang zu § 9 TVöD bzw. in § 9 Abs. 3 TV-L für die Bereiche der Hausmeister, Rettungsdienste und Leitstellen geregelt, dass in diesen die Vorschriften zu den Bereitschaftszeiten direkt Anwendung finden. Dienst- / Betriebsvereinbarungen sind für die Bereitschaftszeiten der Hausmeister und im Rettungsdienst und in Leitstellen somit nicht erforderlich.

Von Bereitschaftszeiten sind Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftund Fernrufbereitschaft zu unterscheiden.

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