Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 30 BBG, vergleichbar § 21 BeamtStG, durch

  1. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
  2. Verlust der Beamtenrechte, § 41 BBG, § 24 BeamtStG
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz,
  4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes durch Verlust der Beamtenrechte, u.a. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Strafe von mindestens einem Jahr oder bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit sowie bei Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 BBG). Gleiches regelt § 24 BeamtStG für Beamtinnen und Beamte in Ländern und Kommunen.

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