Tarifeinigung zum demografischen Wandel im Nahverkehr

Am 3. Juli 2013 haben der dbb und die Vereinigung der Kommunalen Arbeit-geberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum demografischen Wandel im Nahverkehr eine Tarifeinigung erzielt. Die Einigung, die insbesondere die Umsetzung der tariflichen Normen auf der betrieblichen Ebene voraussetzt, umfasst die folgenden Punkte:

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt direkt für die Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr in den Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Mit den Kommunalen Arbeitgeberverbänden weiterer Bundesländer werden kurzfristig Verhandlungen zur Übernahme der erzielten Tarifeinigung aufgenommen.

Demografiebudget

Ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zum 1. Januar 2014 stellen die jeweiligen Arbeitgeber (Unternehmen) für jedes Jahr ein Budget in Höhe von 1,0 Prozent der Summe der Jahrestabellenentgelte und der Jahressonderzahlung zur Verfügung, um Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels zu finanzieren. Die Aufteilung des Budgets auf einzelne Maßnahmen erfolgt durch eine freiwillige Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung.

Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels

Einzelne Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels sind zum Beispiel:

  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
    Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen aus dem Gesundheitsmanage-ment in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Stressmanagement und Entspannung.
  • Besondere Regelungen bei Leistungsminderungen
    Im Falle einer Leistungsminderung hat der Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen der Beschäftigte entsprechend seiner bisherigen Eingruppierung weiterbeschäftigt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wird durch den Arbeitgeber der Einsatz des Beschäftigten auf einem freien gleichwertigen Arbeitsplatz geprüft. Sollte auch diese Weiterbeschäftigung nicht möglich sein, prüft der Arbeitgeber dann, ob eine Beschäftigung auf einem freien zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist, der nach einer anderen Entgeltgruppe als der bisherigen Entgeltgruppe bewertet ist. Gegebenenfalls notwendige Qualifizierungs-, Zusatzqualifizierungs- oder Umschulungsmaßnahmen sind dem Beschäftigten durch den Arbeitgeber anzubieten.
    Sollte eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sein, kann der Beschäftigte mithilfe einer Outplacementberatung mit dem Ziel der Erhöhung der Ver-mittlungsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber unterstützt werden.
  • Maßnahmen zur Qualifizierung, Zusatzqualifizierung und/oder Umschulung
    Erfasst werden hier alle Maßnahmen, die der Verwendung der Beschäftigten in anderen Berufsfeldern dienen, sollte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden können.
  • Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
    Als unterstützende Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern, kommen beispielsweise der Ausbau von Teilzeitarbeitsplätzen und –modellen, die Förderung von individuellen flexiblen Arbeitszeitmodellen oder Regelungen zur Arbeitsunterbrechung bei Angehörigenbetreuung in Betracht.
  • Maßnahmen zum Wissensmanagement und –transfer
    Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Wissen der Beschäftigten für andere Beschäftigte zu erhalten und weiterzugeben. Dazu zählen beispielsweise die Bildung altersgemischter Teams oder die Zusammenarbeit an einem Arbeitsplatz zwischen ausscheidendem Beschäftigten und neuem Stelleninhaber.
  • Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung
    Schwerpunkte der Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung sind Arbeitsplatzergonomie, Schicht- und Dienstplangestaltung sowie Mischarbeit.

Eigenbeiträge der Beschäftigten

Neben der Einbringung des Demografiebudgets durch die Arbeitgeber sind angemessene Beiträge der Beschäftigten unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens festzulegen. Die Eigenbeiträge können in Form von Zeit und/oder Geld, auch aus tariflichen Ansprüchen erbracht werden.

Sonstiges

Zukünftig wird der kommunale Nahverkehr wieder in den Geltungsbereich des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) aufgenommen.

Die Kostenübernahme der nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz vorgeschriebenen Qualifizierungen sowie die Entgeltfortzahlung der Beschäftigten sind in den jeweiligen landesbezirklichen Tarifverträgen Nahverkehr geregelt. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, wo entsprechende Regelungen fehlen, werden die Kommunalen Arbeitgeberverbände zeitnah zu Verhandlungen aufgefordert.

Die Tarifeinigung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien. Wir berichten zeitnah!

 

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