Erstattungsfähig: Reisekosten zu einem Gerichtstermin für Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Der vom DLZ Ost vertretene Kläger ist Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen in der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Weil seine Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten in diesem Betrieb angefochten wurde, war er in dieser Funktion prozessbeteiligt an einem arbeitsgerichtlichen Prozess.

Der Kläger ließ sich anwaltlich vertreten, wollte aber auch selbst an dem Termin teilnehmen. Hierfür beantragte er ?bei seinem Dienstherrn eine Dienstbefreiung für die Verhandlungstage und die Übernahme der Reisekosten. Der Dienstherr weigerte sich und wurde vom Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 21. Oktober 2014, Az.: 3K 255/12, hierzu verurteilt.

Nach § 98 Abs. 8 Satz 1 SGB 9 trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretungen entstehenden Kosten. Darunter fallen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz auch die der Höhe nach nicht bestrittenen Reisekosten. Die vorliegende Reise des Klägers als Vertrauensperson zum Gerichtstermin gehöre grundsätzlich zu den Aufgaben des Klägers als Vertrauensperson und sei trotz anwaltlicher Vertretung des Klägers vor Ort notwendig. Die anwaltliche Vertretung bestehe selbstständig neben dem Beteiligungsrecht des betroffenen Klägers.

Der Kläger führte den Prozess als Aufgabenträger nicht für sich selbst, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung war objektiv notwendig und die hierfür anfallenden Reisekosten demnach erstattungsfähig.

 

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