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Autobahn GmbH

dbb setzt sich durch: Überfälliger Abschluss!

Nach einem ungewöhnlichen Hin und Her hat der dbb bei der Autobahn GmbH des Bundes einen respektablen Tarifabschluss durchgesetzt.

Arbeitnehmende

Ende September hatten die Arbeitgebenden der Autobahn GmbH die ursprünglich schon Ende September 2022 verhandelte Tarifeinigung im Oktober letzten Jahres überraschend widerrufen und wesentliche Teile der Einigung wieder in Frage gestellt. „Nach einer Reihe von Verhandlungen ist es uns nun gelungen, eine gute Lösung für die Beschäftigten durchzusetzen, die in weiten Teilen dem entspricht, was zuvor angestrebt worden ist. Wesentlicher Unterschied der neu getroffenen Einigung ist, dass anstelle der ursprünglich angedachten höheren Eingruppierung von Fahrerinnen und Fahrern von Großgeräteträgern nun eine Zulage zu Gunsten dieser Beschäftigten ausgebracht worden ist“, berichtete dbb Tarifchef Volker Geyer am 17. Februar 2023 in Berlin.

Mit der Einigung sei ein weiterer Baustein für wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen bei der Autobahn GmbH gelegt worden, unterstrich der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende. „Es ging uns neben den materiellen Punkten insbesondere darum, einer Verunsicherung der Beschäftigten im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Autobahn GmbH als Arbeitgebende vorzubeugen. Jetzt hat die GmbH verstanden, dass die großen Herausforderungen bei der Instandhaltung und dem Ausbau des Netzes nur zu bewältigen sind, wenn sie auch weiter auf motivierte und engagierte Beschäftigte zählen kann. Der Schlüssel hierfür liegt bei der Arbeitgeberseite“, so Geyer. Auch die nach wie vor dringend notwendige Neugewinnung von qualifiziertem Personal könne nur gelingen, wenn es die Autobahn GmbH schaffe, sich auch im Vergleich mit der Privatwirtschaft als wettbewerbsfähige und attraktive Arbeitgeberin zu positionieren. „Hierzu sind allerdings noch weitere Schritte notwendig“, mahnte der dbb Tarifvorstand.

Die jetzt vereinbarten Neuregelungen greifen rückwirkend zum 1. Januar 2023, lediglich die Einbeziehung der Auszubildenden in die Gruppenunfallversicherung wird aus versicherungstechnischen Gründen erst zum 1. März 2023 in Kraft treten.

Die Verbesserungen in der Übersicht:

  • Zulage von fünf Euro pro Arbeitstag für Fahrerinnen und Fahrer von Großgeräteträgern: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 erhalten eine Zulage in Höhe von fünf Euro pro Arbeitstag für das Führen von Mehrzweckgeräteträgern unter fließendem Verkehr bei gleichzeitiger Verwendung mindestens eines An- oder Aufbaugerätes im Rahmen der Grünpflege sowie zur Tunnelreinigung. Diese Zulage ist dynamisch ausgestaltet und erhöht sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen in der Entgeltgruppe 6.
  • Erhöhung von Zulagen und Zuschlägen: Die im Manteltarifvertrag Autobahn, im TV EGV und KraftfahrerTV in Beträgen festgelegten Zulagen und Zuschläge werden um 1,8 Prozent erhöht. Die Vorarbeiterzulage gemäß § 9 TV EGV erhöht sich um den in den Entgeltgruppen 4 bzw. 8 Stufe 1 festgelegten Vomhundertsatz.
  • Kürzere Regelarbeitszeit im Außendienst der Tunnelleitzentralen: Beschäftigte im Außendienst der Tunnelleitzentralen werden zukünftig § 6 Abs. 1 b) MTV zugeordnet, so dass eine Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden anstelle von 39 Wochenstunden besteht. Dies bedeutet, dass für die zurückliegende Zeit seit dem 1. Januar 2023 eine Zeitgutschrift erfolgt.
  • Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellungen: Bei Neueinstellungen wird zukünftig die gesamte einschlägige Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet, § 16 Satz 2 MTV Autobahn wird entsprechend geändert.
  • Auszubildende und dual Studierende mit praktischen Ausbildungstätigkeiten im Gefahrenraum Autobahn werden ab dem 1. März 2023 in die Gruppenunfallversicherung einbezogen: Insoweit wird ein monatlicher Versicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro für jeden Auszubildenden, der im Gefahrenraum tätig ist, gezahlt.
  • Ein zusätzlicher Tag bezahlter Freizeitausgleich pro Jahr für Beschäftige, die regelmäßig ehrenamtlich tätig sind: Beschäftigte, die seit mindestens einem Jahr im Durchschnitt drei Stunden wöchentlich ehrenamtliche Arbeit in Vereinen und anderen dem Allgemeinwohl dienenden Einrichtungen leisten und keine, über die Erstattung von Auslagen und Unkosten hinausgehende Aufwandsentschädigung bis zur jeweils einschlägigen Einkommensteuerfreibetragshöhe erhalten.
  • Freistellung und Kostenübernahme für die Qualifikation zum IHK Prüfer: Beschäftigte, die sich als IHK Prüfer/-innen für die Prüfungsabnahme von Auszubildenden qualifizieren lassen, werden für die Dauer der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen bezahlt freigestellt, die Kosten für die Qualifizierungen werden von den Arbeitgebenden getragen.
  • Nicht genommener Urlaub kann zukünftig bis Ende September des Folgejahres angetreten werden: Kann der Jahresurlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht vollständig genommen werden, so ist dieser zu übertragen. Bisher musste der Urlaub bis spätestens Ende Mai des Folgejahres genommen werden. Diese Frist wird nun bis Ende September des Folgejahres ausgedehnt, damit den Beschäftigten mehr Spielraum zusteht.
  • Musterverfahren bei streitiger Eingruppierung: Soweit vergleichbare Sachverhalte vorliegen, sollen Musterverfahren vereinbart werden, um unnötige Kosten und Aufwand auch für die betroffenen Beschäftigten zu vermeiden! Die Arbeitgebenden werden sich insoweit nicht auf Ausschlussfristen oder die Verjährung berufen.
  • Übernahme der Regelung zu Familienheimfahrten aus dem TVAöD: Der TV Nachwuchskräfte der Autobahn wird um eine entsprechende Regelung ergänzt.

 

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